Rechtsanwalt Andreas Hanke hatte im September 2015 die Möglichkeit als Gastdozent und Practitioner in Residence mehrere Vorträge zum internationalen Familienrecht an der Penn State University, Dickinson Law – der ältesten juristischen Fakultät in Pennsylvania – sowohl vor Studierenden als auch vor Fakultätsmitgliedern zu halten und darüber hinaus einen Dialog zum Spannungsverhältnis zwischen deutschem und US-amerikansichen Familienrecht einzuleiten. Die Zusammenarbeit wird sich auch in Zukunft fortsetzen, es sind weitere Vorlesungen geplant. Inhalt wird im Wesentlichen die rechtliche Analyse grenzüberschreitender Familienrechtsfälle mit US-Bezug sein. Darüber hinaus arbeitet Rechtsanwalt Hanke zusammen mit Prof. Katherine Pearson an einem gemeinsamen Artikel zur Geltendmachung von Elternunterhalt (filial support) deutscher Behörden in den USA.
Die Europäische Erbrechtsverordnung gilt seit 17.08.2015
Die Europäische Erbrechtsverordnung gilt seit 17.08.2015, d. h. Erbfälle, die sich ab diesem Zeitpunkt ereignen, sind danach zu beurteilen und Testamente/Erbverträge entsprechend zu gestalten.
Die neue Europäische Erbrechtsverordnung, genaue Bezeichnung: Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 04 Juli 2012, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union vom 27.07.2012 zu L 201/107.
Sie gilt in allen EU-Mitgliedsstaaten. Sie ist auch zu beachten, wenn Fälle zu bearbeiten sind, an denen andere Nicht-EU-Nationalitäten beteiligt sind, die jedoch einen EU Bezug haben.
Bei Grenzüberschreitendem Bezug wird geregelt, welches mitgliedstaatliche Recht auf den Erbfall anzuwenden ist und welche Institutionen welchen Mitgliedstaates für Entscheidungen über den Erbfall die Zuständigkeit haben.
Nicht mehr die Staatsangehörigkeit entscheidet, wie bisher, sondern der letzte gewöhnliche Aufenthaltsort des Erblassers, in dem der Verstorbene zuletzt lebte. (domicile, residence)
Weiterhin ist zu beachten, ob eine Rechtswahl stattgefunden hat und zwar sowohl bezüglich des gesamten anzuwendenden Rechtes als auch einer teilweisen Anwendbarkeit, wenn die Rechtswahlklauseln aus der Zeit vor dem 17. August 2015 stammten und sich zum Beispiel in Deutschland nur auf das unbewegliche Vermögen beschränkten. Diese bleiben nach Artikel 83 Abs. 2 der Verordnung wirksam. Dennoch ist es ratsam, in jedem einzelnen Fall alter Verfügungen, in denen grenzüberschreitende Sachverhalte relevant werden können, die Verfügungen von Todes wegen (Testamente, Erbverträge, gemeinschaftliche Testamente, Vermächtnisse usw.) von einem Erbrechtsexperten überprüfen zu lassen.
Prüfung des Kindeswohls in Fällen internationaler Kindesentführung
Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg hat in einer aktuellen Entscheidung aus dem Jahr 2014 noch einmal deutlich gemacht, dass das Kindeswohl integraler Bestandteil jeder Rückführungsprüfung in Fällen internationaler Kindesentführung auf Grundlage des sog. Haager Kindesentführungsübereinkommens (HKÜ) sein muss. In dem vom Oberlandesgericht zu entscheidenden Fall war die eigentliche Rückführungsentscheidung bereits getroffen. Im konkreten Fall ging es um die Durchsetzung dieser Entscheidung, mithin um die Vollstreckung. Das Gericht machte deutlich, dass selbst in diesem (späten) Verfahrensstadium das Kindeswohl von erheblicher Bedeutung sein kann. Die zu vollstreckende Entscheidung hatte die Rückführung der Kinder vom Vater in Deutschland zur Mutter, nach Kanada, angeordnet. Die Kindesmutter hatte in Kanada allerdings einem Verbleiben der Kinder in Deutschland bis zur Eröffnung des Hauptsacheverfahrens zugestimmt. Dadurch sei bei den Kindern ein schützenswerter Vertrauenstatbestand geschaffen worden, so das Hanseatische Oberlandesgericht. Die Vollstreckung der Rückführungsentscheidung wurde durch das Hanseatische Oberlandesgericht mit Blick auf das bei den Kindern geschaffene Vertrauen abgelehnt.
Die Entscheidung veranschaulicht ebenfalls die Bedeutsamkeit von Verfahrenshandlungen im Ausland auf in Deutschland anhängige Verfahren. Für den Fall, dass sowohl im Ausland als auch in Deutschland familienrechtliche Verfahren anhängig sind, sind diese zu koordinieren, damit derartige „Nebenwirkungen“ vermieden werden können. Wir setzen unsere langjährige Erfahrung in grenzüberschreitenden Familienkonflikten, Kindschaftsangelegenheiten und Kindesentführungsfällen gerne für Sie ein.
Rechtsanwalt Hanke hat die vorstehenden Fall detailliert kommentiert in FamRB (Familienrechtsberater), 2015, Seite 100 – 101.