Installierung einer Arbeitsgruppe zu Art. 13 (1) b) HKÜ

Sonntag, 26. Mai 2013 20:52

Die Haager Konferenz für Internationales Privatrecht hat im Jahr 2012 eine Arbeitsgruppe eingerichtet, die einen Leitfaden zur Anwendung und Interpretation von Art. 13 Abs. 1 b) des Haager Kindesentführungsübereinkommens entwickeln soll. Art. 13 Abs. 1 b) HKÜ lautet wie folgt:

Ungeachtet des Artikels 12 ist das Gericht oder die Verwaltungsbehörde des ersuchten Staates nicht verpflichtet, die Rückgabe des Kindes anzuordnen, wenn die Person, Behörde oder sonstige Stelle, die sich der Rückgabe des Kindes widersetzt, nachweist,

b) dass die Rückgabe mit der schwerwiegenden Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für das Kind verbunden ist oder das Kind auf andere Weise in eine unzumutbare Lage bringt.

Bisher wird die Frage, wann eine schwerwiegende Gefahr iSd. Art. 13 Abs. 1 b) HKÜ vorliegt höchst uneinheitlich interpretiert. Mit der Einrichtung einer Arbeitsgruppe soll den Gerichten der Mitgliedstaaten ein Hilfsmittel zur (einheitlichen) Auslegung von Art. 13 Abs. 1 b) HKÜ an die Hand gegeben werden. In Deutschland ist mit Inkrafttreten der Brüssel IIa-VO auf die Ergänzungen des HKÜ durch die Brüssel IIa-VO zu achten. Das HKÜ ist in Deutschland nur noch modifiziert unter Beachtung der Brüssel IIa-VO anzuwenden.

Herausforderungen bei der Bearbeitung von familienrechtlichen Fällen mit Auslandsbezug

Freitag, 10. Mai 2013 13:56

Bei der Bearbeitung von familienrechtlichen Angelegenheiten mit Auslandsbezug gibt es eine Vielzahl von „Untiefen“. Dem versierten Praktiker stehen bei Fällen mit Auslandsbezug oft mehrere Gerichtsstände zur „Auswahl“. Gemeint ist das berüchtigte forum shopping. Ganz nach dem Grundsatz law shopping through forum shopping  (Auswahl des anzuwendenden Rechts durch Auswahl des Gerichtsstandes) ist in der anwaltlichen Beratung darauf zu achten die Vor- und Nachteile der infrage kommenden Rechtsordnungen für den Mandanten (m/w) zu kennen. Gerade bei Vertretung des wirtschaftlichen Schwächeren, oft ist dies die Ehefrau die während der intakten Beziehung bzw. Ehe die Kinder versorgt hat (das nach wie vor überwiegend gelebte Rollenmodell), ist darauf zu achten, die wirtschaftlichen Aspekte einer ausländischen Rechtsordnung mit Hinblick auf Unterhalt, güterrechtliche bzw. gesellschaftsrechtliche Auseinandersetzung im Blick zu haben. In einigen Staaten in denen das Common Law anwendbar ist (USA, UK, Israel, Kanada) gilt im Hinblick auf den nachehelichen Unterhalt das Kompensationsprinzip, welches mit dem deutschen Unterhaltsrecht nur wenig gemeinsam hat. Auch der güterrechtliche Ausgleich ist bspw. in einigen Bundesstaaten der USA hinsichtlich des zu berücksichtigenden Vermögens deutlich nachteiliger als in Deutschland. Sollten während der Ehe an die Mandantschaft Schenkungen oder Erbschaften geflossen sein, sind diese u.U. auszugleichen (nach deutschem Recht sog. privilegiertes Vermögen welches in das Anfangsvermögen eingestellt werden). Vorteilhaft kann die Anrufung eines Gerichts in den USA oder Kanada im Hinblick auf die Gerichtskosten sein. Hier gelten vereinheitliche Gerichtsgebühren, die bereits bei niedrigen bis mittleren Einkommen geringer sind als deutsche Gerichtskosten (welche sich an dem Gegenstandswert orientieren). Da bei Verfahren in den USA oder Kanada allerdings die Zustellkosten vom Kläger bzw. Antragsteller zu tragen sind, sollte man sich hier vorher genau informieren um nicht durch entsprechende Gebühren letztlich doch mehr zu bezahlen.

In umfangreichen Sorgerechtsverfahren (die in den USA und Kanada in mehreren aufeinanderfolgenden Anhörungsterminen „abgearbeitet“ werden) können sich allerdings die Gerichts- und Anwaltsgebühren auf mehrere 10tausende Euro summieren.

Dies sind nur einige der Hürden die bei der Beratung in Fällen mit Auslandsbezug zu beachten sind.

Kollegen und Kolleginnen die hierzu mehr erfahren möchten empfehlen wir das Seminar „Internationales Familienrecht“ welches die Kanzlei Kirsch, Rechtsanwalt Hanke, in Zusammenarbeit mit der DANSEF e.V. durchführt. Mehr dazu unter Seminare.

Kanada: Reform des Familienrechts in British Columbia

Donnerstag, 28. März 2013 10:49

Das Kanadische Familienrecht ist sowohl auf Bundesebene, als auch auf Ebene der Provinzen und Territorien geregelt. Der Divorce Act aus dem Jahr 1985 sieht auf Bundesebene Regelungen zum Familienrecht vor. Neben der Scheidung hält der Divorce Act Vorschriften zum Kindesunterhalt (child support) und Trennungsunterhalt (spousal support) vor. Auf Provinzebene war das Familienrecht in British Columbia bis zum 18.03.2013 im Family Relations Act geregelt. Dieser wurde mit Inkrafttreten des Family Law Act 18.03.2013 durch diesen ersetzt.

Die wichtigsten Neueregelungen im Family Law Act (2013) betreffen das Kindschaftsrecht (Sorge- und Umgangsrecht). Ähnlich wie in anderen Provinzen, aber auch ähnlich der Regelungen in den USA, stellt der Family Law Act das Kindeswohl in den Mittelpunkt der Sorgerechtsprüfung. Darüber hinaus gibt es klare Regelungen zur Kindesentziehung bei Verzug eines Elternteils in eine andere Provinz (parental relocation) und zur Frage häuslicher Gewalt (domestic violence). Wie bereits der Divorce Act unterstützt auch der Family Law Act die außergerichtliche Streitbeilegung und gibt dem Rechtsanwender hierfür mehrere Möglichkeiten an die Hand. Dazu gehören neben Trennungsvereinbarungen (separation agreements) auch Sorgerechtsvereinbarungen (parenting arragements) sowie die Möglichkeiten der alternative dispute resolution (mediation, arbitration).

Insgesamt ist festzustellen, dass der Family Law Act Regelungslücken, die bisher durch die Rechtsprechung aufgefüllt wurden (vgl. bspw. Hartshorne v Hartshorne) gefüllt hat. Insbesondere die Regelungen zu Fragen des Sorgerechts geben dem Rechtsanwender, der sich nicht anwaltlich vertreten lassen muss (!), ein Mehr an Rechtssicherheit.