Nichtdurchführung des Versorgungsausgleichs bei ausländischen Anrechten

Donnerstag, 7. Juli 2011 12:00

In der heutigen Gesellschaft werden zunehmend binationale Ehen geschlossen. Dies hat bei der Scheidung zur Folge, dass ggf. nicht nur inländische Versorgungsanwartschaften, sondern auch ausländische Versorgungsanwartschaften auszugleichen sind. Zum Teil kann ein Ausgleich einer ausländischen Anwartschaft im Versorgungsausgleich wegen der verschiedenen Systeme und Anwartschaftsmodelle nicht stattfinden. So sind amerikanische Anwartschaften (Social Security) im Versorgungsausgleich nicht berücksichtigungsfähig und bleiben einem schuldrechtlichen Ausgleich vorbehalten. Zum Teil besteht sogar die Schwierigkeit ausländische Anwartschaften – aufgrund der Systemunterschiede – bestimmen zu können.

In diesen Fällen ist es ratsam eine Aufhebung des Versorgungsausgleichs wegen der Anwendbarkeit von § 19 Abs. 3 VersAusglG zu beantragen. Die Unbilligkeit eines Ausgleiches liegt darin begründet, dass der eine Ehepartner ggf. zur Übertragung im Wege des Versorgungsausgleichs verpflichtet ist, während er selbst auf einen – unsicheren -schuldrechtlichen Ausgleich verwiesen wird.

So ist bei US-amerikanischen Anwartschaften der Ausgleichsanspruch (Geschiedenrente) von der Ehedauer (länger als 10 Jahre) und von einer möglichen Wiederverheiratung (dann entfällt der Anspruch!) abhängig, so dass im Zeitpunkt des Versorgungsausgleiches nach deutschem Recht gar nicht absehbar ist, ob ein Anspruch besteht. Dies stellt eine unzumutbare Belastung desjenigen Ehegatten dar, der zum Ausgleich inländischer Versorgungen verpflichtet ist.

Bei ausländischen Versorgungen ist daher frühzeitige auf Auskunft vom Versorgungsträger hinzuwirken ob eine Berücksichtigung im Versorgungsausgleich möglich ist und von welchen Voraussetzungen der Ausgleichsanspruch nach ausländischem Recht besteht.

Die Kanzlei Kirsch ist Ihnen bei der Klärung dieser Rechtsfragen gerne behilflich.

Unterhaltsverordnung vereinfacht Vollstreckung von Unterhalt im Ausland

Donnerstag, 23. Juni 2011 15:07

Zum 18. Juni 2011 ist die Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18.12.2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen in Kraft getreten.

Die Unterhaltsverordnung erleichert die Vollstreckung von inländischen Unterhaltstiteln im EU-Ausland (mit Ausnahme von Dänemark).

Dies bringt für den Rechtsanwendern große Vorteile mit sich. Einem Unterhaltsgläubiger ist es möglich den ihm zustehenden Unterhalt unter Zuhilfenahme der ausländischen Vollstreckungsorgane (bspw. französischer Gerichtsvollzieher) direkt im Ausland vollstrecken zu lassen, ohne dass der Titel durch den anderen Staat erst zur Zwangsvollstreckung zugelassen wird. Dies spart Geld und vorallem Zeit.

Bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche und der Begleitung in Fällen mit Auslandsbezug ist Ihnen die Kanzlei Kirsch gerne behilflich.

EU-Kommission: Deutsche Erbschaftssteuer verletzt EU-Grundfreiheit

Freitag, 25. März 2011 14:34

Die Europäische Kommission hat festgestellt, dass die Erbschafts- und Schenkungssteuerbestimmungen in Deutschland sind teilweise diskriminierend sind. Die Vorsschriften des Erbschafts- und Schenkungsteuerrechts, die in Deutschland ansässigen Deutschen einen Freibetrag von bis zu 500.000,00 EUR (je nach Verwandtschaftgrad) einräumen gelten nicht, wenn Erblasser als auch Erbe seinen Wohnsitz nicht in Deutschland haben. In diesen Fällen beträgt der Freibetrag 2.000,00 EUR. Diese Vorschriften verletzen die Kapitalverkerhsfreiheit, so die EU-Kommission. Deutschland wurde am 14.03.2011 aufgefordert die entsprechenden Regelungen anzupassen bzw. abzuändern.

Es bleibt nunmehr abzuwarten, ob Deutschland dieser Aufforderung Folge leistet oder ob eine Entscheidung des EuGH herbeigeführt wird (welche dann auch Auswirkung auf die Anwendbarkeit der Vorschriften in Deutschland hätte).