Der BGH hat in einer vielbeachteten (und viel diskutierten Entscheidung, vgl. Löhnig/Preisner, FamRZ 2011, 1537ff. sowie Erbarth, FamRZ 2012, 340ff.) Stellung zur Frage des Altersphasenmodells genommen und sich erneut unmisserverständlich gegen die Anwendung eines solchen Modells ausgesprochen, das Gericht hat aber darüber hinaus auch Ausführungen zur Definition und Bestimmung sog. „kindbezogener Gründe“ gemacht, die, wenn sie vorliegen, es rechtfertigen, dass Betreuungsunterhalt an den
Umsetzung der Rechtsprechung des BVerfG zur Möglichkeit gemeinsamer elterlicher Sorge von Nichtverheirateten durch die Fachgerichte
Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat in einer Pressemitteilung nunmehr eine Entscheidung aus dem Dezember 2011 kundgetan, bei der es um die Frage ging, unter welchen Voraussetzungen der Vater – der nicht mit der Kindesmutter verheiratet ist – gegen den Willen der Mutter das gemeinsame Sorgerecht erhalten kann. Das Bundesverfassungsgericht hatte in seiner Entscheidung vom 21. Juli 2010 die §§ 1626 Abs. 1 Nr. 1, 1672 Abs. 1 BGB als unvereinbar mit Art. 6 Abs. 2 GG erklärt (und war insoweit einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gefolgt).
Das BVerfG hatte entschieden, dass die §§ 1626 Abs. 1 Nr. 1, 1672 BGB, die eine Übertragung der elterlichen Sorge bei Nichtverheirateten von der Zustimmung der Mutter
BGH: Das Anwendbare Recht bei Abänderung von Unterhaltstiteln die unter Anwendung eines unzutreffenden Unterhaltstatuts entstanden sind
Internationales Familienrecht wird für die heutige Gesellschaft zunehmend bedeutsamer. Annährend 12 Prozent aller Eheschließungen im Jahr 2010 wurden zwischen deutschen Staatsangehörigen und Angehörigen einer anderen Staatsangehörigkeit geschlossen.
Die Zuständigkeit ausländischer Gerichte und/oder die Anwendung ausländischen Rechts ist bei Familienrechtsfällen mit grenzüberschreitenden Bezug zu prüfen.
In dem hier besprochenen Fall des BGH geht es um die Frage, nach welchem Recht sich das Abänderungsverfahren eines Unterhaltstitels richtet, der aufgrundlage und unter Anwendung eines unzutreffenden Unterhaltsstatuts entstanden ist.
Der Sachverhalt stellte sich in der Entscheidung des BGH (XII ZR 151/09) wie folgt dar:
Die Eheleute, beide türkische Staatsangehörige, wurden nach türkischem Recht geschieden. Das anwendbare Recht über den nachehelichen Unterhalt richtet sich daher (für den Zeitraum ab Juli 2008) nach dem Haageer Übereinkommen über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht vom 02.10 1973 (sog. HUÜ – inzwischen für die Europäische Union durch das HUP abgelöst). Danach richtet sich das Recht für den nachehelichen Unterhalt nach dem auf die Ehescheidung angewandte Recht, dies wäre hier also türkisches Recht.
Über den nachehelichen Unterhalt wurde aber