Anspruch auf Eigenheimzulage hat gemäß § 4 des Eigenheimzulagengesetzes (EigZulG), wer eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken nutzt oder sie unentgeltlich an einen Angehörigen überlässt. Wenn ein Ehepartner die eheliche Wohnung verlässt , ist die Eigenheimzulage neu festzusetzen. Die Eigenheimzulage für den ausziehenden Partner besteht grundsätzlich dann hälftig fort, wenn Ausziehende seinen Miteigentumsanteil dem anderen Partner unentgeltlich überlässt. Dies ist nicht der Fall, wenn der im Haus verbleibende Partner dem anderen eine Nutzungsentschädigung zahlt. Nach Ansicht des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg (12 K 12220/08) entfällt die hälftige Eigentumszulage auch dann, wenn der im Haus verbleibende Partner den anderen im Innenverhältnis gegenüber der finanzierenden Bank freistellt und alle Kosten für das Haus allein trägt. Dies steht, so das Gericht, einer Nutzungsentschädigung gleich und führt zur Entgeltlichkeit der Überlassung und damit zum Wegfall der Berechtigung auf die Eigenheimzulage.
Anwendung des FamFG in Nachlasssachen
Mit der Entscheidung des OLG Stuttgart vom 24.11.2009 (8 W 462/09) wurde nun noch einmal festgestellt, dass in Nachlasssachen bei der Anwendung der Übergangsvorschrift des Art. 111 Abs. 1 S. 1 FGG-RG zu beachten ist, dass bei Antragstellung auf Erteilung des Erbscheins gem. § 2353 BGB nach dem 31.08.2009 neues Recht anzuwenden ist, da es sich bei dem Erbscheinserteilungsverfahren um ein ausschließliches Antragsverfahren handelt, welches erst durch den Eingang des Antrags beim Nachlassgericht eingeleitet wird und welches nicht von Amts wegen eingeleitet werden kann.
Der neue Antrag auf vorzeitigen Zugewinnausgleich – Schutz vor Vermögensmanipulation nach der Trennung?
Mit dem 01.09.2009 ist nunmehr auch das reformierte Güterrecht in Kraft getreten. Ein wesentliches Anliegen des Reformvorhabens war es, die Manipulationsmöglichkeiten der Ehegatten nach Trennung zu vermindern. Der bisherige Schutz vor Vermögensmanipulation war nicht nur durch das materielle Recht sondern auch prozessual schwach ausgestaltet.
Die Klage auf vorzeigten Ausgleich des Zugewinns nach § 1386 BGB a.F. und das Verlangen auf Sicherheitsleistung nach § 1389 BGB a.F. boten prozessual nur bedingt Schutz. Die Voraussetzungen der Klage auf vorzeitigen Zugewinnausgleich waren eng ausgestaltet. So musste nach § 1386 Abs. 2 BGB a.F. zunächst abgewartet werden, bis der andere Ehegatte bereits vermögensmindernde Handlungen nach § 1375 BGB vorgenommen hatte.