Entführt ein Elternteil gemeinsame Kinder, so stellt dies den anderen Elternteil häufig nicht nur emotional sondern auch hinsichtlich der Rückführung der Kinder vor scheinbar unlösbare Probleme. Kindesentführung im Sinne des sog. Haager Kindesentführungsübereinkommens (HKÜ) liegt bereits dann vor, wenn ein Elternteil bei gemeinsamer elterlicher Sorge ein gemeinsames Kind gegen den Willen des anderen Elternteils ins Ausland verbringt oder dort gegen den Willen des anderen Elternteils zurückhält. Erteilt bspw. ein Elternteil dem anderen Elternteil eine Vollmacht zur Ausreise so erfolgt die ursprüngliche Mitnahme der Kinder ins Ausland nicht widerrechtlich, bei Widerruf der Vollmacht oder bei zeitlicher Befristung der Vollmacht erlischt die einmal gegebene Zustimmung und jeder weitere Aufenthalt im Ausland erfolgt „widerrechtlich“ im Sinne des HKÜ. In diesem Fall hat der zurückbleibende Elternteil die Möglichkeit die Zentrale Behörde anzurufen, im Fall Deutschlands ist dies das Bundesamt für Justiz in Bonn und dort einen Rückführungsantrag zu stellen. Die Zentrale Behörde setzt sich mit der Zentralen Behörde im Aufenthaltsstaat der Kinder in Verbindung. Diese initiiert ein Rückführungsverfahren beim zuständigen Familiengericht. Erfolgt die Entführung aus dem Ausland nach Deutschland, so wird vor einem deutschen Familiengericht verhandelt. Erfolgt die Entführung ins Ausland, bspw. in die USA oder Kanada, so wird vor einem dortigen Familiengericht verhandelt. Die Verhandlung betrifft allein die Rückführung der Kinder, nicht das materielle Sorgerecht. Rückführungsanträge in den USA oder Kanada werden häufig unter hohem Kosten- und Zeiteinsatz verhandelt und sind hart umkämpft. Oft kommt es zu einer Vermischung von Fragen des Sorgerechts und Fragen der reinen Rückführung. Wir haben als Kanzlei sowohl Erfahrung mit Rückführungsverfahren in den USA und Kanada als auch in Deutschland gemacht und stehen Ihnen gerne mit der notwendigen rechtlichen Expertise zur Seite.
Herausforderung im Familienverfahrensrecht: Local Rules im US-Prozessrecht
In einigen der vorangehenden Beiträgen wurden bereits die Untiefen des US-Familienrechts dargestellt. Die Herausforderungen im Umgang mit dem US-amerikanischen Familienrecht beschränken sich allerdings nicht auf das materielle Recht, mithin auf den Umgang mit Regelungen welche zum Beispiel Umfang des Sorge- und Umgangsrechtes (custody and access), das Entstehen und Erlöschen und die Höhe von familienrechtlichen Ansprüchen wie Unterhalt, Zugewinn, Haushaltsteilung (support / maintenance, division of marital property) regeln, auch das Familienverfahrensrecht lässt den deutschen Rechtsanwender (bzw. den Betroffenen) oft rätselnd zurück. Dies liegt vordergründig an dem zersplitterten Prozessrecht der USA. Bundesrecht räumt den lokalen Gerichten, den Amtsgerichten (District Courts), eine eigene Gesetzgeberische Befugnis ein. De facto übernehmen die Amtsgerichte Aufgaben der Legislative indem Sie eigenes Verfahrensrecht schaffen. Ein in Deutschland so nicht denkbares Durchbrechen der Gewaltenteilung. In der Praxis bedeutet dies, dass Fristenregelung, Regelung über verbindliche Mediation, Formvorschriften und Anforderung an den Beteiligtenvortrag variieren und sich allgemein gültige Aussagen zum Familienverfahrensrecht kaum treffen lassen. Mit etwas Erfahrung lassen sich zumindest Grundmuster ableiten. Als Beteiligter eines Verfahrens in den USA (engl. Respondent) ist es notwendig sich über a) laufende Fristen b) Formvorschriften und c) notwendigen Parteivortrag zu informieren, untätiges Abwarten kann ein Versäumnisbeschluss zur Folge haben. Wir stehen Ihnen bei der Wahl der richtigen Verteidigungsmaßnahmen in den USA gerne zur Verfügung. Sprechen Sie uns an!
Massachusetts: Reform der Child Support Guidelines
Nachdem im Jahr 2012 eine sog. Child Support Guidelines Task Force (eingesetzt durch Chief Justice of the Trial Court Robert A. Mulligan) mit der Überarbeitung der Child Support Guidelines (ähnlich der Düsseldorfer Tabelle) begonnen hatte. Sind zum 01.08.2013 nunmehr die neuen Richtlinien zur Berechnung der Unterhaltspflicht in Massachusetts in Kraft getreten.
Wichtigste Änderung ist sicherlich, dass bestimmte Sozialleistungen (means tested benefits) nicht mehr als unterhaltsrelevantes Einkommen zählen und bei einer Berechnung der Unterhaltspflicht unberücksichtigt bleiben (ähnlich der Unterscheidung im deutschen Unterhaltsrecht zwischen ALG I und ALG II).
Erstmalig nehmen die Guidelines Stellung zu der Frage unter welchen Umständen überobligatorisch erzieltes EInkommen aus Nebentätigkeiten unterhaltsrechtlich relevant ist und wann nicht.
Die Richtlinien machen es nun (erstmalig) möglich die Verteilung der Unterhaltspflichten von Elternteilen zu berechnen deren gemeinsames Einkommen (p.a.) mehr als $ 250.000 beträgt. Darüber hinaus ist mit den neuen Richtlinien die Berechnung von Volljährigenunterhalt und die Frage unter welchen Umständen dieser zu gewähren ist möglich.
Unter Berücksichtigung der Entscheidung Morales v. Morales, 464 Mass. 507 (2013) [mehr dazu bald hier!] wurde die Vorschriften zur Abänderung von Unterhaltstiteln angepasst.
Bei der Berechnung aktuellen Unterhaltes für Massachusetts sind die neuen Vorschriften und Tabellen ab dem 01.08.2013 anwendbar. Bei Fragen zu Fragen des Kindesunterhaltes in Massachusetts und anderer US-Bundesstaaten steht Ihnen die Kanzlei Norbert W. Kirsch gerne zur Verfügung.