Ausschöpfung von Freibeträgen durch nachträgliche Pflichtteilsforderung

Dienstag, 13. August 2013 15:50

Wenn ein Elternteil verstirbt, ist oft zu beobachten, dass der andere Elternteil nicht lange Zeit danach folgt.

Oftmals haben der Erbe oder die Erbin nicht die Zeit oder nicht das Interesse, nach dem Erstversterbenden ihre Pflichtteilsansprüche geltend zu machen. Im Einzelfall ist natürlich sorgfältig zu prüfen, ob durch eine sog. Pflichtteilsstrafklausel die Beanspruchung von Pflichtteilsansprüchen im ersten Erbfall zur Erbausschließung im zweiten Erbfall folgen kann. Dann würden die Erben auch nach dem zweiten Erbfall nur den Pflichtteil erhalten. Dies bedeutet rechnerisch eine Reduzierung des „Erbes“ auf die Hälfte.

Installierung einer Arbeitsgruppe zu Art. 13 (1) b) HKÜ

Sonntag, 26. Mai 2013 20:52

Die Haager Konferenz für Internationales Privatrecht hat im Jahr 2012 eine Arbeitsgruppe eingerichtet, die einen Leitfaden zur Anwendung und Interpretation von Art. 13 Abs. 1 b) des Haager Kindesentführungsübereinkommens entwickeln soll. Art. 13 Abs. 1 b) HKÜ lautet wie folgt:

Ungeachtet des Artikels 12 ist das Gericht oder die Verwaltungsbehörde des ersuchten Staates nicht verpflichtet, die Rückgabe des Kindes anzuordnen, wenn die Person, Behörde oder sonstige Stelle, die sich der Rückgabe des Kindes widersetzt, nachweist,

b) dass die Rückgabe mit der schwerwiegenden Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für das Kind verbunden ist oder das Kind auf andere Weise in eine unzumutbare Lage bringt.

Bisher wird die Frage, wann eine schwerwiegende Gefahr iSd. Art. 13 Abs. 1 b) HKÜ vorliegt höchst uneinheitlich interpretiert. Mit der Einrichtung einer Arbeitsgruppe soll den Gerichten der Mitgliedstaaten ein Hilfsmittel zur (einheitlichen) Auslegung von Art. 13 Abs. 1 b) HKÜ an die Hand gegeben werden. In Deutschland ist mit Inkrafttreten der Brüssel IIa-VO auf die Ergänzungen des HKÜ durch die Brüssel IIa-VO zu achten. Das HKÜ ist in Deutschland nur noch modifiziert unter Beachtung der Brüssel IIa-VO anzuwenden.

Herausforderungen bei der Bearbeitung von familienrechtlichen Fällen mit Auslandsbezug

Freitag, 10. Mai 2013 13:56

Bei der Bearbeitung von familienrechtlichen Angelegenheiten mit Auslandsbezug gibt es eine Vielzahl von „Untiefen“. Dem versierten Praktiker stehen bei Fällen mit Auslandsbezug oft mehrere Gerichtsstände zur „Auswahl“. Gemeint ist das berüchtigte forum shopping. Ganz nach dem Grundsatz law shopping through forum shopping  (Auswahl des anzuwendenden Rechts durch Auswahl des Gerichtsstandes) ist in der anwaltlichen Beratung darauf zu achten die Vor- und Nachteile der infrage kommenden Rechtsordnungen für den Mandanten (m/w) zu kennen. Gerade bei Vertretung des wirtschaftlichen Schwächeren, oft ist dies die Ehefrau die während der intakten Beziehung bzw. Ehe die Kinder versorgt hat (das nach wie vor überwiegend gelebte Rollenmodell), ist darauf zu achten, die wirtschaftlichen Aspekte einer ausländischen Rechtsordnung mit Hinblick auf Unterhalt, güterrechtliche bzw. gesellschaftsrechtliche Auseinandersetzung im Blick zu haben. In einigen Staaten in denen das Common Law anwendbar ist (USA, UK, Israel, Kanada) gilt im Hinblick auf den nachehelichen Unterhalt das Kompensationsprinzip, welches mit dem deutschen Unterhaltsrecht nur wenig gemeinsam hat. Auch der güterrechtliche Ausgleich ist bspw. in einigen Bundesstaaten der USA hinsichtlich des zu berücksichtigenden Vermögens deutlich nachteiliger als in Deutschland. Sollten während der Ehe an die Mandantschaft Schenkungen oder Erbschaften geflossen sein, sind diese u.U. auszugleichen (nach deutschem Recht sog. privilegiertes Vermögen welches in das Anfangsvermögen eingestellt werden). Vorteilhaft kann die Anrufung eines Gerichts in den USA oder Kanada im Hinblick auf die Gerichtskosten sein. Hier gelten vereinheitliche Gerichtsgebühren, die bereits bei niedrigen bis mittleren Einkommen geringer sind als deutsche Gerichtskosten (welche sich an dem Gegenstandswert orientieren). Da bei Verfahren in den USA oder Kanada allerdings die Zustellkosten vom Kläger bzw. Antragsteller zu tragen sind, sollte man sich hier vorher genau informieren um nicht durch entsprechende Gebühren letztlich doch mehr zu bezahlen.

In umfangreichen Sorgerechtsverfahren (die in den USA und Kanada in mehreren aufeinanderfolgenden Anhörungsterminen „abgearbeitet“ werden) können sich allerdings die Gerichts- und Anwaltsgebühren auf mehrere 10tausende Euro summieren.

Dies sind nur einige der Hürden die bei der Beratung in Fällen mit Auslandsbezug zu beachten sind.

Kollegen und Kolleginnen die hierzu mehr erfahren möchten empfehlen wir das Seminar „Internationales Familienrecht“ welches die Kanzlei Kirsch, Rechtsanwalt Hanke, in Zusammenarbeit mit der DANSEF e.V. durchführt. Mehr dazu unter Seminare.