BFH: Anspruch auf Kindergeld bei Freiwilligendienst im Ausland?

Dienstag, 11. September 2012 15:42

Schon zu Zeiten des Zivildienstes (zum 31.12.2011 wurden die letzten Zivildienstleistenden entlassen) war unter den Verpflichteten ein Einsatz im Ausland beliebt. Gerade karitative Einrichtungen boten den Zivildienstleistenden die Möglichkeit Arbeit im sozialen Bereich und das Lernen einer Fremdsprache zu verbinden. Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte sich in seiner Entscheidung vom 09.02.2012 mit der Frage zu beschäftigen, ob der den Zivildienst ersetzende Freiwilligendienst im Ausland zum Bezug von Kindergeld nach § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2a EStG berechtigt.

In dem zu entscheidenden Fall absolvierte das Kind der Klägerin einen Freiwilligendienst in einem christlichen Konferenzzentrum in England. Der Träger dieser Einrichtung war

Verwirkung des Unterhaltsanspruches aufgrund “verfestigter Lebensgemeinschaft” innerhalb des Trennungsjahres

Dienstag, 11. September 2012 11:20

Das OLG Oldenburg hatte mit Entscheidung vom 19.03.2012 (13 UF 155/11) über die Verwirkung des Trennungsunterhaltsanspruches zu entscheiden. Es ist in seiner Entscheidung zu dem Ergebnis gekommen, dass bei Vorliegen besonderer Voraussetzungen, der Unterhaltsanspruch wegen des Zusammenlebens mit einem neuen Partner bereits innerhalb des Trennungsjahres verwirkt sein kann. Grundsätzlich kann das Zusammenleben mit einem neuen Partner zur Verwirkung des Unterhaltsanspruches gem. § 1579 Nr. 2 BGB führen. Wann die neue Lebensgemeinschaft „verfestigt“ ist, hängt vom Einzelfall ab, normalerweise

BGH: Unterhaltsrechtliche Berücksichtigung des Auslandsverwendungszuschlages

Montag, 10. September 2012 18:14

Der BGH hat mit Entscheidung vom 18.04.2012 – XII ZR 73/10 (im Volltext hier) zu der umstrittenen Frage Stellung genommen, ob der Auslandsverwendungszuschlag, den ein in Afghanistan eingesetzter Berufssoldat erhält das unterhaltsrechtliche Einkommen erhöht. Diese  – von den Oberlandesgerichten bisher unterschiedlich bewertete Frage – ist in der Praxis von großer Bedeutung. Zuschläge für Auslandseinsätze führen teilweise zu einer wesentlichen Erhöhung des Einkommens des Berufssoldaten bzw. der Berufssoldatin.

Entgegen der Auffassung, der Auslandsverwendungszuschlag sei deshalb unterhaltsrechtlich nicht zu berücksichtigen, da der Zuschlag dem Unterhaltspflichtigen zum Ausgleich der aus der besonderen Gefahrenlage resultierenden immatriellen Beeinträchtigung belassen werden sollte, rechnet der