2 Monate nach dem Inkrafttreten der ROM-III Verordnung: Erste Erfahrungen

Donnerstag, 30. August 2012 14:08

Am 21.06.2012 ist die sog. Rom-III Verordnung für die teilnehmenden Mitgliedstaaten in Kraft getreten. Die Rom-III Verordnung regelt das Scheidungsstatut, mithin das bei Scheidung anwendbare Recht. Dabei knüpft die Rom-III Verordnung zuerst an den gewöhnlichen Aufenthalt an (Art. 8 Rom-III VO). Ist ein anderes Recht als das Recht des letzten gemeinsamen Aufenthaltes von den scheidungswilligen Ehepartnern gewünscht, so lässt sich dies (sollte die Scheidung in einem der teilnehmenden Mitgliedstaaten vorgenommen werden) nur über eine – ebenfalls in der Rom-III VO geregelte – Rechtswahl erledigen. So hat das OLG Stuttgart mit Beschluss vom 31.07.2012 einem Ehepaar Verfahrenkostenhilfe verweigert, da eine Trennungsverfahren nach italienischem Recht beantragt war (in Italien vollzieht sich die Scheidung nach einem zweistufigen Verfahren, dem Trennungs- und dem Scheidungsverfahren). Da die Eheleute keine Rechtswahl hinsichtlich italienischem Recht getroffen hatten (was grundsätzlich möglich ist) ist anwendbares Recht nach Art. 8 Rom-III VO, das Recht des letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthaltes, in diesem Fall Deutschland.

Vor dem Abschluss eines Ehevertrages sollte daher die Möglichkeit einer Rechtswahl besprochen werden. Mit In-Kraft-Treten der Rom-III VO ist das sog. „forum shopping“ nicht mehr möglich. Frühzeitig ist daher ggf. der Anwalt hinsichtlich den Vor- und Nachteilen einer Rechtswahl zu konsultieren.

Verwirkung von rückständigem Unterhalt nach einem Jahr – das Dilemma der gerade Volljährig gewordenen

Donnerstag, 7. Juni 2012 15:42

Der Jugendliche, der gerade 18 Jahre alt wird, feiert in der Regel seinen Geburtstag ausgelassen mit Freude und wohl auch mit einem Gefühl der Überlegenheit. Endlich ist er oder ist sie volljährig, kann selbst entscheiden, was sie will, kann von zu Hause ausziehen, kann aber im Einzellfall auch den Kontakt zu dem von der Mutter ungeliebten Vater wieder so aufleben lassen, wie der Jugendliche es sich gewünscht hätte.

Hat der Kindesvater über Jahre sich vor der Unterhaltszahlung gedrückt, kann bei solchen Konstellationen der junge Mensch daran gehindert sein, gegen den Unterhaltschuldner- wie die Rechtssprechung es wegen der Verwirkungsgrundsätze verlangt (vgl. OLG Thüringen 2 UF 385/11, Beschluss vom 17.01.2012).

Ein weiterer Grund, die Verwirkungsfrist zu versäumen, ist die Unfähigkeit mancher junger Mensche, sich

Gesetzesentwurf zur Stärkung der Rechte des leiblichen (nicht rechtlichen!) Vaters

Mittwoch, 6. Juni 2012 18:53

Nach den Entscheidungen Schneider./.Deutschland und Anayo./.Deutschland (Besprechung hier auf der Website) des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte war die Bundesregierung unter Zugzwang. Mit dem Gesetzesentwurf für eine Gesetz zur Stärkung der Rechte des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters wird diesem Druck begegnet. Bis dato besteht eine nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte unhaltbare Rechtlage in Deutschland: leibliche – nicht rechtliche – Väter ohne sozial-familäre Beziehung zum Kind haben kein Recht auf Umgang. Eine solche Konstellation ist vom Gesetzgeber bisher nicht berücksichtigt.

Das BMJ hat mit Pressemitteilung vom 29.05.2012 ein Referentenentwurf für eine Gesetz vorgelegt, welches diesem unhaltbarem Rechtszustand Abhilfe verschaffen soll.

Nach dem Referentenentwurf wird in das BGB ein § 1686a BGB eingefügt, nach dem der leibliche Vater dann ein Umgangsrecht hat wenn er

a) durch sein Verhalten gezeigt hat, dass er für das Kind tatsächlich Verantwortung tragen will,

b) der Umgang dem Kindeswohl dient

Zur Geltendmachung dieser Rechte genügt es, wenn der Vater an Eides statt versichert, der Mutter während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben. Eine vorherige Feststellung der Vaterschaft ist mithin nicht notwendig und führt zur Vereinfachung des Verfahrens gem. § 1686a BGB (Ref. Entwurf).

Korrespondierend zu § 1686a BGB wird mit § 163a FamFG eine Verfahrensvorschrift geschaffen die eine Duldungspflicht zur Untersuchung (zwecks Feststellung der Vaterschaft) vorsieht.