Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 12.05.2011, VI R 42/10, seine bisherige Rechtsprechung zur Abzugsfähigkeit von Zivilprozesskosten vom zu versteuernden Einkommen geändert. Bisher waren Zivilprozesskosten nach der Rechtsprechung nur dann nach § 33 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) als außergewöhnliche Belastungen vom zu versteuernden Einkommen abzuziehen, wenn die Rechtsstreite existenzielle Bedeutung für den Steuerpflichtigen hatten bzw. Zahlungsverpflichtung- und Anspruch zwangsläufig entstanden waren. Dies war nach Rechtsprechung des BFH in der Regel bei Zivilprozesses nicht der Fall, da hier die Entscheidung der Partei obliegt, ob sie sich zur
Besitzrechte bei Nutzungsüberlassung (bei Alleineigentum des anderen Ehegatten)
Das OLG Celle hat in einer aktuellen Entscheidung (Entscheidung vom 02.05.2011, 10 WF 133/11) Stellung genommen zu der Frage, welche Besitzrechte einem Ehegatten zustehen, dem vom anderen Ehegatten- hier nach Wohnungzuweisung – das in dessen Alleineigentum stehende Haus zur Nutzung überlassen worden ist. Fraglich ist, ob dem im Haus verbleibenden – Nichteigentümer – die Besitz- und Schutzrechte aus einem Mietverhältnis zustehen und dieser im Rahmen dieser „veräußerungsbeständigen“ Position sich gegen eventuelle Räumungen schützen kann.
Der zeitliche Geltungsbereich der Wettbewerbsklausel (BGH)
In der Entscheidung des BGH (Urtei v. 30.11.2009, II ZR 208/08 in NJW 2010, 1206ff.) ging es um die Frage, wie der zeitliche Geltungsbereich einer Wettbewerbsklausel zu bemessen ist, wenn zwar der Austritt eines Gesellschafters aus der Gesellschaft, nicht aber der Verlust der Gesellschafterstellung vorliegt und das Wettbewerbsverbot derart ausgestaltet ist, dass der Gesellschafter einem Wettbewerbsverbot unterliegt, solange er an der Gesellschaft beteiligt ist. Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot regelte die Satzung nicht.
Im vom BGH zu entscheidenden Fall trat der Verlust der Gesellschafterstellung laut Satzung nicht mit Austrittserklärung, sondern erst mit Vollzug der Austrittsentscheidung durch Einziehung des Geschäftsanteils oder durch seine Verwertung ein.