Die Not der Familie des behinderten Kindes wird u.U. dann vergrößert, wenn die Erbschaft eines Elternteiles dieses Kindes nicht rechtzeitig so geplant ist, dass Rückgriffsansprüche des Sozialhilfeträgers ausgeschlossen oder zumindest stark eingeschränkt sind.
Beispiel:
Ein 14-jähriger Behinderter erbt als gesetzlicher Miterbe neben seiner Schwester nach einem Unfall des Vaters ein Viertel des im Alleineigentum des Vaters gestandenen Wertpapierdepots im Wert von 200.000,00 €. Dann ist zunächst der Anteil des Sohnes am Depot zu verwerten und zu verbrauchen, bevor wieder Sozialhilfe geleistet wird (zu berücksichtigen sind lediglich Freibeträge).
Das Erbe löst sich also zugunsten des Staates teils in „Nichts“ auf.
Dem kann durch testamentarische Verfügungen rechtzeitig vorgebeugt werden.
So ist z.B. das behinderte Kind als Vorerbe einzusetzen, die Schwester als Nacherbin und diese ggf. auch als Testamentsvollstreckerin für ihren Bruder einzusetzen. Die wechselseitige Einsetzung der Eltern und der Kinder als Schlusserben kann zum Problem führen, wenn das Sozialamt den Pflichtteil des Kindes beansprucht und auf sich überleitet, was nach wohl einem Teil neuerer Rechtsprechung möglich sein soll.
Jedenfalls gelten für die Pfändung des Pflichtteiles im Verhältnis zum Sozialhilfeträger nicht die eingeschränkten Regeln wie sonst. Das ist vom BGH Ende 2004 entschieden worden (Urteil vom 8.12.04, BGH IV ZR 223/03).
Daher wird regelmäßig das Kind von vornherein bedacht werden müssen, allerdings mit weitergehenden Schutzverfügungen zugunsten der Erhaltung der Masse, damit nur die Erträge für den Unterhalt des behinderten Kindes einzusetzen sind, soweit welche erzielt werden können aus seinem Anteil oder seiner Erbschaft.
Da jedoch individuelle Fälle auch entsprechende Lösungen brauchen, ist vor „Schematisierung“ zu warnen und jeder Fall einzeln zu prüfen.