Unterhalt und fiktives Einkommen

In seiner Entscheidung 18 UF 27/06, nicht veröffentlicht, stellt sich das Kammergericht Berlin (KG) auf den Standpunkt, dass eine unterhaltspflichtige Mutter, die keine abgeschlossene Berufsausbildung besitzt und die Hauptschule besucht hat, nicht mehr als 7 € Brutto bei 173,9 Vollzeitarbeitsstunden erzielen könne. Daraus resultiere ein Nettoeinkommen von nur noch 875,96€ (im konkreten Fall bei StKl II und einem Kinderfreibetrag), so dass von ihr auch kein Unterhalt für ein minderjähriges Kind erwartet werden könne, da sie mit ihrem Einkommen unterhalb des Selbstbehaltes gegenüber mdj. Kindern von 890€ bleibe.
Konsequenz: Wer Unterhalt aus einem früheren Titel zahlen muß, aber in der Zwischenzeit aufgrund Arbeitsverlust und neuer Anstellung oder erfolglosen Bewerbungen ( bis zu 20 pro Monat empfehlenswert) nicht genügend Einkommen erzielt oder in diesem Sinne erzielen kann, wird mit guter Erfolgsaussicht eine Abänderungsklage gegen die etwaige Titulierung erheben können.

Das OLG Brandenurg allerdingsd ist der Auffassung, ein Unterhaltsschuldner könne in jedem Falle 1.000,00€ verdienen und scheint diese Praxis auch sehr rigoros durchzuhalten.

Dem Elternteil mit Kind ist daher zu empfehlen, rechtzeitig ins Umland zu ziehen, damit das Verfahren spätestens in der II. Instanz beim OLG Brandenburg landet (auch wenn diese brandenburgische Praxis äußerst bedenklich erscheint).