Das OLG Düsseldorf hat in seiner Entscheidung vom 19.12.2008 (in: FamRZ 2009, 1013-1016) entschieden, dass, wenn die Anwendung des deutschen ordre public aus Art. 6 EGBGB zu einer Nichtanwendung eines ausländischen Erbstatuts führt (hier wegen Benachteiligung der Frau im iranischen Erbrecht), bei der Bestimmung der Erbquote eine pauschale Hinzurechnung gemäß § 1371 BGB nicht stattfinden kann, der überlebenden Ehefrau jedoch die Berechnung einer etwaigen Zugewinnausgleichsforderung nach §§ 1373ff. BGB unbenommen bleibt. Diese Entscheidung ist mit Hinblick auf etwaige rechtliche Folgebetrachtungen im Anschluss an eine Anwendung des Art. 6 EGBGB nicht nur im Erbrecht wichtig.