In Fortsetzung seiner bisherigen Rechtsprechung hat der BGH in seiner Entscheidung vom 15.11.2011 (VII ZR 30/11) erneut über die Erstattungsfähigkeit von Reparaturkosten geurteilt. Reparaturaufwand der über dem Wiederbeschaffungswert liegt (maximal mehr als 30%) kann nur dann ersetzt werden, wenn die Reparatur fachgerecht und in einem Umfang durchgeführt wurde, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat. Weicht die Reparatur in ihrer Ausführung von den Vorgaben eines Sachverständigengutachtens ab, so gilt sie nicht mehr als fachgerecht durchgeführt und ist nicht vollständig erstattungsfähig.
In dem zu entscheidenden Fall blieben einige Arbeiten am KFZ – die im Gutachten jedenfalls notwendig zur fachgerechten Reparatur des KFZ bezeichnet wurden – unerledigt bzw. wurden nicht vollständig ausgeführt.
Dies führt, so der BGH, dazu, dass die Erstattung von Reparaturkosten über dem Wiederbeschaffungswert nicht gerechtfertigt ist.
Bei der Reparatur von KFZ ist mithin genau darauf zu achten, ob die einzelnen Reparaturen (woemöglich unter Eigenleistung) fachgerecht durchgeführt werden und sich nach den Vorgaben des Sachverständigengutachtens richten.