Das BMJ hat am 23.05.2012 eine Regierungsentwurf (im Volltext hier) zum Gesetz zur Durchführung des Haager Übereinkommens vom 23. November 2007 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen sowie zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des internationalen Unterhaltsverfahrensrechtes veröffentlicht. In den vergangenen Jahren hat sich im europäischen Familienrecht einiges getan (siehe Entwicklung des Europäischen Unterhaltsrechts wie hier mitgeteilt).
Der jetzt vorgelegt Entwurf enthält vorallem Änderungen zum Auslandsunterhaltsgesetz. Folgende Änderungen am Auslandsunterhaltsgesetz (AUG) enthält der Regierungsentwurf u.a.:
Nach dem Willen des Gesetzgebers werden (erneut) die Voraussetzungen zur Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen festgelegt.
Hinsichtlich der Geltendmachungen für Einwendungen gegen einen (vollstreckbaren) Titel werden Präklusionsvorschriften formuliert.
Für Kinder und Personen die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, werden die Möglichkeiten Verfahrenskostenhilfe zu erhalten vereinfacht.
Bestimmung der zentralen Behörde (Bundesamt für Justiz in Bonn).
An vielen Stellen werden redaktionelle Änderungen vorgenommen (Verweis auf das seit dem 01.09.2009 geltende FamFG anstatt der ZPO).
Das Europäische Familienrecht entwickelt sich zunehmend mit nicht mehr zeitlupenartigen Tempo wie in den vergangenen Jahren sondern mit angemessenem Vorwärtstempo. Der Rechtsanwender bleibt angesichts der Änderungen und Neuerungen allerdings oft fragend zurück. Ob und inwieweit das Europäische Unterhaltsverfahrensrecht vom Rechtsanwender als „schlagkräftiges“ Instrument genutzt wird, hängt nicht zuletzt von den beratenden Rechtsanwälten und Juristen ab. Bei Fragen zum internationalen Familienrecht empfiehlt sich daher der Gang zum Spezialisten.