Mit Schaffung des Versorgungsausgleichgesetzes (VersAusglG) in 2009 wurden die Möglichkeiten zur indivuellen Gestaltung des Versorgungsausgleich durch eine Vereinbarung der Eheleute erweitert. Gemäß § 6 Abs. 1 VersAusglG können Eheleute Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich schließen. Der Versorgungsausgleich, der zusammen mit der Ehescheidung durchgeführt wird, beinhaltet die Teilung der von den Eheleuten während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften. Das oberste deutsche Zivilgericht der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Entscheidung vom 30.04.2014 (XII ZB 668/12) die Geltung solcher unter den Eheleuten geschlossener Vereinbarungen bestätigt. In dem zu entscheidenden Fall hatten die Eheleute durch notarielle Vereinbarung einen Teilverzicht hinsichtlich der Beamtenversorgung vereinbart. Das Land (vertreten druch das Finanzverwaltungsamt) hat diesen Verzicht für unwirksam gehalten. Der BGH hat in seiner Entscheidung die Dispositionsbefugnis der Eheleute bestätigt und deutlich gemacht, dass das Gesetz den Eheleuten keine näheren Vorgaben zum Verzicht auf Anwartschaften auferlegt. Der Verzicht auf einen Ausgleich bestimmter Anwartschaften ist zulässig.