Mit dem 01.09.2009 ist nunmehr auch das reformierte Güterrecht in Kraft getreten. Ein wesentliches Anliegen des Reformvorhabens war es, die Manipulationsmöglichkeiten der Ehegatten nach Trennung zu vermindern. Der bisherige Schutz vor Vermögensmanipulation war nicht nur durch das materielle Recht sondern auch prozessual schwach ausgestaltet.
Die Klage auf vorzeigten Ausgleich des Zugewinns nach § 1386 BGB a.F. und das Verlangen auf Sicherheitsleistung nach § 1389 BGB a.F. boten prozessual nur bedingt Schutz. Die Voraussetzungen der Klage auf vorzeitigen Zugewinnausgleich waren eng ausgestaltet. So musste nach § 1386 Abs. 2 BGB a.F. zunächst abgewartet werden, bis der andere Ehegatte bereits vermögensmindernde Handlungen nach § 1375 BGB vorgenommen hatte.