ELTERNGELD-AKTUELL

Mittwoch, 1. April 2009 15:01

Verheiratete Partner haben oft eine Steuerklassenaufteilung vereinbart, nach welcher die Ehefrau die St.Klasse V und der Ehemann die St.Klasse III auf der Lohnsteuerkarte eingetragen hat.

Dies kann bei Beantragung von Elterngeld durch die Ehefrau zu erheblichen Nachteilen führen, weil das Elterngeld nach dem vorher bezogenen Nettoeinkommen und nicht nach dem Brutto berechnet wird.

Daher ist zukünftigen Eltern, die beide verdienen, zu raten, jedenfalls mindestens für beide die St.Klasse IV zu wählen, damit unnötige Nachteile vermieden werden.