Am 21.06.2012 ist die sog. Rom-III Verordnung für die teilnehmenden Mitgliedstaaten in Kraft getreten. Die Rom-III Verordnung regelt das Scheidungsstatut, mithin das bei Scheidung anwendbare Recht. Dabei knüpft die Rom-III Verordnung zuerst an den gewöhnlichen Aufenthalt an (Art. 8 Rom-III VO). Ist ein anderes Recht als das Recht des letzten gemeinsamen Aufenthaltes von den scheidungswilligen Ehepartnern gewünscht, so lässt sich dies (sollte die Scheidung in einem der teilnehmenden Mitgliedstaaten vorgenommen werden) nur über eine – ebenfalls in der Rom-III VO geregelte – Rechtswahl erledigen. So hat das OLG Stuttgart mit Beschluss vom 31.07.2012 einem Ehepaar Verfahrenkostenhilfe verweigert, da eine Trennungsverfahren nach italienischem Recht beantragt war (in Italien vollzieht sich die Scheidung nach einem zweistufigen Verfahren, dem Trennungs- und dem Scheidungsverfahren). Da die Eheleute keine Rechtswahl hinsichtlich italienischem Recht getroffen hatten (was grundsätzlich möglich ist) ist anwendbares Recht nach Art. 8 Rom-III VO, das Recht des letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthaltes, in diesem Fall Deutschland.
Vor dem Abschluss eines Ehevertrages sollte daher die Möglichkeit einer Rechtswahl besprochen werden. Mit In-Kraft-Treten der Rom-III VO ist das sog. „forum shopping“ nicht mehr möglich. Frühzeitig ist daher ggf. der Anwalt hinsichtlich den Vor- und Nachteilen einer Rechtswahl zu konsultieren.