Der Notar ist Träger eines öffentlichen, vom Staat verliehenen Amtes, er übt seinen Beruf als unparteiischer Berater aus. Er nimmt Beurkundungen und Beglaubigungen vor, die vom Gesetz vorgesehen sind.
In Berlin herrscht das sogenannte Anwaltsnotar, die Kosten der Notare sind gleich und dürfen sich bei gleichen Sachverhalten untereinander nicht unterscheiden.
In Berlin gibt es mit Stichtag 01.01.2007 etwa 11.117 Rechtsanwälte, 3 Rechtsbeistände und 3 Rechtsanwalts-GmbH oder RA-GmbH. Per Datum 01.01.2007 gab es in Berlin insgesamt 999 Anwaltsnotare.
Die Mitwirkung eines Notars ist insbesondere in folgenden Bereichen vorgesehen bzw. erforderlich:
1. Immobilien
Die Übertragung von Immobilien z. B. bei Schenkung auch unter Nießbrauchsvorbehalt, der Kauf und die beim Kauf oft dazugehörige Bestellung von Hypotheken und Grundschulden unterliegt der Beurkundungspflicht (§ 311 b BGB, §§ 19, 29, 39 GBO)
2. Ehe, Partnerschaft und Familie
Bei Ehe, Partnerschaft und Familie sieht das Gesetz die Mitwirkung beim Ehevertrag (§ 1410 BGB) sowie bei Trennungs- und Scheidungsfolgevereinbarungen und Partnervertrag vor. Werden Vereinbarungen zum Zugewinn vor Scheidung getroffen, ist zwingend notarielle Beurkundung vorgesehen, § 1378 Abs. III S. 2 BGB. Besteht ein innerer Zusammenhang zwischen beurkundungspflichtigen und nicht beurkundungspflichtigen Tatbeständen, so kann ebenfalls eine Gesamtbeurkundungspflicht angenommen werden. Auch die Adoption bedarf der Mitwirkung des Notars (vgl. z. B. zum Versorgungsausgleich § 1408 Abs. 2 BGB, zur Gütertrennung § 1414 BGB, zur Gütergemeinschaft §§ 1415 ff. BGB).
3. Erbschaft und Schenkungen
Bei der Vererbung und der Schenkung (zum Teil auch vorweggenommene Erbfolge genannt) ist die Mitwirkung des Notars zum Teil üblich, zum Teil gesetzlich erforderlich bei Testament und Erbvertrag, Erbscheinsantrag in Verbindung mit der Aufnahme der eidesstattlichen Versicherung, der Schenkung, insbesondere auch der Schenkung im Übertragungswege von Immobilien (vgl. § 518 BGB für die Schenkung, §§ 2231 Nr. 1, 2232 BGB für das öffentliche Testament, § 2276 BGB in Verbindung mit §§ 33, 30, 32 BeurkG für Erbverträge, dazu zählen auch Erbverzichts- und Pflichtteilsverträge, § 2348 BGB).
4. Handelsregisteranmeldungen, Gründung oder Umgestaltung von Gesellschaften
Handelsregisteranmeldungen, Gründung oder Umgestaltung von Gesellschaften bedürfen ebenfalls in vielen Fällen der Mitwirkung eines Notars.
5. Vorsorgevollmacht, Betreuungs- und Patientenverfügung
Verbreitet ist die Vorsorgevollmacht, verbunden mit der Betreuungs- und Patientenverfügung, gelegentlich auch nur einzelne Abschnitte solcher Verfügungen durch den Notar beurkunden und dabei gleichzeitig auch Geschäfts- und Testierfähigkeit bestätigen zu lassen.
6. Notarielles Schuldanerkenntnis u. a.
Der Notar wird auch tätig zur Streitvermeidung und zur Entlastung der Gerichte, wenn er beispielsweise in einem notariellen Schuldanerkenntnis dafür sorgt, dem Gläubiger einen vollstreckbaren Titel zu beschaffen, was natürlich nur möglich ist, wenn der Schuldner sich einem solchen Verfahren unterwirft. Weitergehende Informationen können über www.bnotk.de abgerufen werden.
Bei unserem Notar kann also unter anderem nachgesucht werden um die Beurkundung bzw. Beglaubigung folgender Verträge und Rechtsgeschäfte:
Grundstückskauf, Grundstücksschenkungs- und Grundstücksübertragungsverträge gleichgültig, ob mit oder ohne Bebauung, Kauf und Schenkung von Eigentumswohnungen, Grundschuld- und Hypothekenbestellungen, Bestellung von sog. Dienstbarkeiten.
Testamente, Erbverträge und Erbscheinsverhandlungen.
Eheverträge, Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarungen.
Handelsregisteranmeldungen, GmbH-Gründungsverträge, Kommanditgesellschaften, Gesellschaft bürgerlichen Rechts, Offene Handelsgesellschaft, Partnerschaftsgesellschaft, LPC (Ltd.), UG (haftungsbeschränkt).
Vereinsregisteranmeldungen bei Vereinsneugründung, Satzungs- oder Vorstandsänderungen.
Für dieselbe Angelegenheit (nicht für unterschiedliche Angelegenheiten) gilt:
Wenn anwaltliche Vertretung bereits vorlag, darf keine Tätigkeit als Notar entfaltet werden. Umgekehrt gilt es ebenso: Wenn der Notar beispielsweise einen Vertrag beurkundet hat, darf er nicht als Rechtsanwalt einseitig parteilich für eine der beteiligten Parteien in derselben Angelegenheit tätig werden ( § 3 Abs. I Nr. 7 BeurkG, § 45 BRAO).