Die Rechtsanwaltskanzlei Norbert W. Kirsch ist auf dem Gebiet des internationalen Erb- und Familienrechts spezialisiert. International ist ein Erb- oder Familienrechtsfall, wenn er grenzüberschreitenden Bezug (um einen Begriff aus dem Europarecht zu gebrauchen) aufweist. Dies ist beispielsweise bei binationalen Ehen der Fall oder im Fall des Erbrechts, wenn es aufgrund der Belegenheit des Nachlasses zur Anwendung unterschiedlicher Rechtsordnungen kommt (Nachlassspaltung).
Heutzutage ist es nicht mehr außergewöhnlich, dass Ehepartner unterschiedliche Staatsangehörigkeiten haben. Es ist nicht ungewöhnlich, dass Familien sich entscheiden, im Ausland zu arbeiten und zu leben. Im Fall einer Trennung oder Scheidung ist zu ermitteln, welches Recht anwendbar ist oder ggf. welche Rechte anwendbar sind. In Familiensachen sind unter Umstände mehrere Gerichtszuständigkeiten begründet. Mehrere Familiengerichte sind dann grundsätzlich dazu berufen über ein und diesselbe Angelegenheit zu entscheiden. In Erbrechtsangelegenheiten kann es zur Aufspaltung des anwendbaren Rechtes aufgrund der rechtlichen Unterscheidung zwischen unbeweglichem Vermögen (engl. non-movable estate; bspw. Rechte an Immobilien) und beweglichem Vermögen (engl. movable estate; bspw. Bargeld, Kontoguthaben) kommen.
Wir als Rechtsanwälte der Rechtsanwaltskanzlei Norbert W. Kirsch bestimmen für Sie das anwendbare Recht, die möglichen Zuständigkeiten und die für Sie am vorteilhafteste Lösung unter Einbeziehung der in Frage kommenden Rechtsordnungen. Wir stellen für Sie die notwendigen Anträge und begleiten Sie bei Prozessen bzw. außergerichtlichen Verhandlungen sowohl in Deutschland als auch in den USA bzw. in Kanada.
Die Unterschiede zwischen dem deutschen Erb- und Familienrecht, welches auf dem Civil Law beruht und dem Familienrecht bzw. Erbrecht der USA, Canada oder UK (welches überwiegend auf dem Common Law beruht) sind gravierend.
Bereits die Frage der Geltung von Eheverträgen (prenuptial agreements in den USA; marriage contracts in Kanada) oder Scheidungsfolgenvereinbarungen (postnuptial agreements, settlement agreements in den USA; teilweise als separation agreements in Kanada bezeichnet) wird in Common Law Staaten höchst unterschiedlich beantwortet. Nach wie vor ist es eher unwahrscheinlich, dass ein in den USA oder Deutschland geschlossener sog. vorsorgender Ehevertrag (anders als eine Scheidungsfolgenvereinbarung) in den Rechtsordnungen des Vereinigten Königreiches (UK) Anerkennung findet, obwohl die Rechtslage sich zunehmend verändert und es nicht ausgeschlossen scheint, das auch das Vereinigte Königreich in einigen Jahren Eheverträge ohne Weiteres anerkennt (seit der Entscheidung Radmacher./.Granatino)
Beim Zugewinnausgleich ist zu beachten, dass es in einigen Bundestaaten der USA kein sog. privilegiertes Vermögen gibt und deshalb auch Erbschaften oder Vorempfänge aus dem Erbe in die Vermögensauseinandersetzung mit einbezogen werden. Auch die Regelungen der USA im Kindschaftsrecht, also dem Sorge- und Umgangsrecht, sind nur teilweise mit deutschen Regelungen vergleichbar.
Das gleiche gilt für das gesamte Unterhaltsrecht. Die meisten der 50 Bundesstaaten haben sogenannte “child support guidelines” zur Berechnung des Kindesunterhaltes. Dabei sind die Unterschiede zwischen den Bundesstaaten nicht zu unterschätzen. In Kanada gibt es zwar seit dem Divorce Act aus dem Jahr 1968 ein einheitliches Scheidungsrecht, dass Recht der Vermögensauseinandersetzung nach der Scheidung und auch das Unterhaltsrecht ist provincial law, also durch die Provinzen unterschiedlich geregelt. Auch beim Ehegattenunterhalt bestehen (nach wie vor) gravierende Unterschiede zum deutschen Recht, wobei grundsätzlich das kanadische Familienrecht einen sog. clean break bevorzugt und von beiden Ehegatten möglichst hohe Eigenverantwortung für den eigenen Unterhalt nach der Trennung verlangt, im US-Recht hingegen eine nicht zu vernachlässigende Anzahl von Bundesstaaten dem wirtschaftlich schwächeren Ehegatten lebenslangen Unterhalt zuspricht.
In vielen dieser internationalen Familienrechtskonflikte sieht sich ein Partner oft mit Forderungen des anderen konfrontiert, die nicht auf dem Recht des Landes basieren, in dem der in Anspruch genommene sich aufhält, sondern auf dem Recht des Landes, in dem die Familie bisher gelebt hat und in dem der andere Partner (ggf. mit den gemeinsamen Kindern) nach wie vor lebt. In diesen Situationen kann es notwendig sein, einen Anwalt zu konsultieren, der mit beiden Rechtsordnungen Erfahrung hat und der dem Betroffenen einen Überblick über die Situation geben kann, diesen aber auch aktiv vor Gericht vertreten kann.
Wir als Rechtsanwälte der Kanzlei Norbert W. Kirsch stehen Ihnen mit unserer Expertise zur Seite. Wir konnten bereits erfolgreich gerichtliche als auch außergerichtliche Verfahren in Common Law Staaten begleiten und zum Abschluss bringen. Sprechen Sie uns an! Wir werden zusammen mit Ihnen die optimale Lösung für Ihren Fall entwickeln und ggf. vor Gericht durchsetzen.