Der BGH hat in einer vielbeachteten (und viel diskutierten Entscheidung, vgl. Löhnig/Preisner, FamRZ 2011, 1537ff. sowie Erbarth, FamRZ 2012, 340ff.) Stellung zur Frage des Altersphasenmodells genommen und sich erneut unmisserverständlich gegen die Anwendung eines solchen Modells ausgesprochen, das Gericht hat aber darüber hinaus auch Ausführungen zur Definition und Bestimmung sog. „kindbezogener Gründe“ gemacht, die, wenn sie vorliegen, es rechtfertigen, dass Betreuungsunterhalt an den
BGH: Anforderung an kindbezogene Gründe zur Fortzahlung des Betreuungsunterhalts
Mittwoch, 21. März 2012 13:11