BGH: Unterhaltsrechtliche Berücksichtigung des Auslandsverwendungszuschlages

Montag, 10. September 2012 18:14

Der BGH hat mit Entscheidung vom 18.04.2012 – XII ZR 73/10 (im Volltext hier) zu der umstrittenen Frage Stellung genommen, ob der Auslandsverwendungszuschlag, den ein in Afghanistan eingesetzter Berufssoldat erhält das unterhaltsrechtliche Einkommen erhöht. Diese  – von den Oberlandesgerichten bisher unterschiedlich bewertete Frage – ist in der Praxis von großer Bedeutung. Zuschläge für Auslandseinsätze führen teilweise zu einer wesentlichen Erhöhung des Einkommens des Berufssoldaten bzw. der Berufssoldatin.

Entgegen der Auffassung, der Auslandsverwendungszuschlag sei deshalb unterhaltsrechtlich nicht zu berücksichtigen, da der Zuschlag dem Unterhaltspflichtigen zum Ausgleich der aus der besonderen Gefahrenlage resultierenden immatriellen Beeinträchtigung belassen werden sollte, rechnet der

Regierungsentwurf für ein Gesetz zur internationalen Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen

Mittwoch, 6. Juni 2012 18:26

Das BMJ hat am 23.05.2012 eine Regierungsentwurf (im Volltext hier) zum Gesetz zur Durchführung des Haager Übereinkommens vom 23. November 2007 über die internationale Geltendmachung  der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen sowie zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des internationalen Unterhaltsverfahrensrechtes veröffentlicht. In den vergangenen Jahren hat sich im europäischen Familienrecht einiges getan (siehe Entwicklung des Europäischen Unterhaltsrechts wie hier mitgeteilt).

Der jetzt vorgelegt Entwurf enthält vorallem Änderungen zum Auslandsunterhaltsgesetz. Folgende Änderungen am Auslandsunterhaltsgesetz (AUG) enthält der

BGH: Das Anwendbare Recht bei Abänderung von Unterhaltstiteln die unter Anwendung eines unzutreffenden Unterhaltstatuts entstanden sind

Donnerstag, 26. Januar 2012 13:47

Internationales Familienrecht wird für die heutige Gesellschaft zunehmend bedeutsamer. Annährend 12 Prozent aller Eheschließungen im Jahr 2010 wurden zwischen deutschen Staatsangehörigen und Angehörigen einer anderen Staatsangehörigkeit geschlossen.

Die Zuständigkeit ausländischer Gerichte und/oder die Anwendung ausländischen Rechts ist bei Familienrechtsfällen mit grenzüberschreitenden Bezug zu prüfen.

In dem hier besprochenen Fall des BGH geht es um die Frage, nach welchem Recht sich das Abänderungsverfahren eines Unterhaltstitels richtet, der aufgrundlage und unter Anwendung eines unzutreffenden Unterhaltsstatuts entstanden ist.

Der Sachverhalt stellte sich in der Entscheidung des BGH (XII ZR 151/09) wie folgt dar:

Die Eheleute, beide türkische Staatsangehörige, wurden nach türkischem Recht geschieden. Das anwendbare Recht über den nachehelichen Unterhalt richtet sich daher (für den Zeitraum ab Juli 2008) nach dem Haageer Übereinkommen über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht vom 02.10 1973 (sog. HUÜ – inzwischen für die Europäische Union durch das HUP abgelöst). Danach richtet sich das Recht für den nachehelichen Unterhalt nach dem auf die Ehescheidung angewandte Recht, dies wäre hier also türkisches Recht.

Über den nachehelichen Unterhalt wurde aber