Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 15.06.2011 (im Volltext hier) erneut Stellung genommen zur Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils wenn das zu betreuende Kind das 3. Lebensjahr vollendet. Grundsätzlich, so der BGH, ist keine abrupter Wechsel von ganztätiger Betreuung zur Vollerwerbstätigkeit im Rahmen der Erwerbsobliegenheit zwingend, sondern ein gestufter Wechsel hin zur Vollzeittätigkeit möglich. Ein solcher gestufter Wechsel setze aber voraus, dass kind- oder elternbezogene Gründe vorliegen und vorgetragen werden, die einer vollschichtigen Tätigkeit des betreuenden Elternteils entgegenstehen. Nur an solchen individuellen Gründen kann sich der gestufte Übergang im Einzelnen orientieren.
Auskunft des Kindesunterhaltsverpflichteten über Einkommen des neuen Ehegatten
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Entscheidung vom 02.06.2010 (XII ZR 124/08) die Auskunftsrechte unterhaltsberechtigter Kinder gegenüber dem unterhaltsverpflichteten Elternteil gestärkt.
Der zum Kindesunterhalt Verpflichtete ist bei eigener Leistungsunfähigkeit (hier: Arbeitslosigkeit und anschließender Geringverdienst) verpflichtet über das Einkommen eines neuen Ehegatten Auskunft zu erteilen. Dabei hat der BGH die Geheimhaltungs-Bedenken des Revisionsgerichtes ausgeräumt. Den grundsätzlichen Vorrang des Interesses des Auskunft Begehrenden vor dem Geheimhaltungsinteresse des Auskunftspflichtigen oder Drittem, begründet der BGH mit seiner Rechtsprechung zur Auskunft über Steuerbescheide bei Zusammenveranlagung. Hier gilt, dass soweit der Steuerbescheid Angaben enthält, in denen Beträge für Ehemann und Ehefrau zusammengefasst sind, die Auskunft darüber „hinzunehmen“ ist, auch wenn sich daraus Erkenntnissse über die Lebensstellung des neuen Ehegatten ableiten lassen.
Der neue Ehegatte muss akzeptieren, so der BGH, dass seine Verhältnisse dem Auskunftsberechtigten bekannt werden, wenn und soweit die Kenntnis der Einkommensverhältnisse des Ehegatten erforderlich ist, weil diese eine Grundlage für die Beurteilung des Unterhaltsanspruches bilden.
Ein Anspruch auf Belege gibt es allerdings nicht – so dass dieses Auskunftrecht „schwächer“ ausgestattet ist.
BGH: Nachträgliche Begrenzung des Altersunterhaltes (bei Renteneintritt des Unterhaltsberechtigten)
Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 29.06.2011 (AX ZR 157/09) zum Frage Stellung bezogen, ob nachehelicher Unterhalt der wegen ehebedingter Nachteile geschuldet ist, im Fall des Renteneintritts des Unterhaltsberechtigten ausnahmsweise begrenzbar ist.
Dem entschiedenen Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Unterhaltsverpflichtete hatte im Rahmen der Ehescheidung Vorsorgungsanwartschaften auf die Unterhaltsberechtigte übertragen. Diese hatte durch die Rollenverteilung in der Ehe ehebedingte Nachteile erlitten. Nachdem der Unterhaltsverpflichtete der Berechtigten über 20 Jahre Unterhalt