BGH: Stellung eines widerruflichen Bezugsrechts bei Abtretung des Anspruchs auf die Todesfallleistung aus einer Lebensversicherung

Donnerstag, 11. November 2010 16:21

MIt Urteil vom 27. Oktober 2010 hat der BGH entschieden, dass seine Rechtsprechung, nach der die Sicherungsabtretung der Rechte aus Lebensversicherung nicht zu einem vollständigen Widerruf einer zuvor widerruflich getroffenen Bezugsrechtsbestimmung führen, sondern lediglich zu einem Rücktritt der Bezugsrechtsbestimmung (im Rang) hinter die Sicherungsabtretung, auch bei Sicherung einer fremden Kontokorrentverbindlichkeit, anzuwenden ist.

Werden Leistungen aus Lebensversicherungen – sei es zu Sicherung eigener oder fremder Verbindlichkeiten – abgetreten, so ist darauf zu achten, dass der Anspruch des Bezugsberechtigten (dem Ehegatten, Kind etc.) nicht durch Widerruf erlischt, sondern nur im Rang hinter die Sicherungsabtretung tritt, der die Sicherungssumme übersteigende Betrag an den Bezugsberechtigten fällt.

Ausgleichspflicht zwischen Ehegatten bei „Elterndarlehen“ durch einen Ehegatten

Dienstag, 10. August 2010 11:52

Der BGH hatte sich in seiner Entscheidung vom 21. Juli 2010 mit der Frage auseinanderzusetzen, ob ein Ausgleichsanspruch zwischen Ehegatten dann stattfindet, wenn eine Ehegatte zur Finanzierung des gemeinsamen Hausbaus bei seinen Eltern ein Darlehen aufgenommen hat.

Der BGH hat zunächst festgestellt, dass die Ehegatten nicht gem. § 426 Abs. 1 S. 1 BGB Gesamtschuldner sind, da ein Ehegatte das Darlehen allein aufgenommen hat. Allerdings hat der BGH dem Berufungsgericht

Neue BGH Rechtsprechung zur Rückforderungen schwiegerelterlicher Zuwendungen

Donnerstag, 4. Februar 2010 18:39

Der BGH (BGH, XII ZR 189/09, Urteil vom 03.02.2010) hat in seiner „Schwiegereltern“- Rechtsprechung eine Wende vollzogen. Soweit bisher beim Güterstand der Zugewinngemeinschaft die Rückforderung von Zuwendungen durch die Schwiegereltern an das Schwiegerkind von der Unbilligkeit des Zugewinnausgleiches abhängig war, wird nunmehr eine „Koppelung“ dieser Ausgleichsansprüche nicht mehr vorgenommen. Die Rückabwicklung der Schenkung hat grundsätzlich unabhängig von güterrechtlichen Erwägungen zu erfolgen, so der BGH.

Als Folge dieser Rechtsprechung sind die Erfolgsaussichten hinsichtlich der Rückabwicklung von Zuwendungen durch die Schwiegereltern an ein Schwiegerkind gestiegen. Dies kann auch Vorteile hinsichtlich der zeitlichen Geltendmachung solcher Ansprüche zur Folge haben. Es muss nun nicht in jedem Fall von den Schwiegereltern der Zugewinnausgleich abgewartet werden, sondern es kann bei Wegfall der Geschäftsgrundlage, dem Scheitern der Ehe, also auch schon ein Jahr nach Trennung der Parteien, eine Klage auf Rückforderung des Geleisteten erhoben werden (im Fall der Zweckverfehlung nach § 812 BGB) oder Anpassung des Vertrages verlangt werden (im Fall des Wefalls der Geschäftsgrundlage § 313 BGB).

Eine weitere positive Konsequenz der geänderten Rechtsprechung ist die Loslösung eines Ausgleichsanspruches von der Billigkeit bzw. Unbilligkeit des Zugewinnausgleichs. Diese Bestimmung war in der Vergangenheit stets ein Unsicherheitsfaktor, der vom Rechtsanwender vorab kaum bestimmt werden konnte. 

Im Fall des Wegfalls der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB wird eine Billigkeitsprüfung aber im Rahmen der Zumutbarkeit notwendig. Zu klären ist also, ob der durch die Schenkung geschaffene Zustand den Schwiegereltern zumutbar ist oder nicht. Hier ist je nach Konstellation zu entscheiden. In diesem Zusammenhang spielt insbesondere der Umstand eine Rolle, ob das eigene Kind noch von der Schenkung profitiert (es wohnt bspw. noch im Haus) oder nicht.