Der deutsch-französiche Wahlgüterstand

Donnerstag, 18. März 2010 16:50

Mit Abschluss des Abkommen über den Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft vom 04.02.2010 (Ratifikation steht noch aus!) ist es im Ausland lebenden deutschen oder französischen Ehegatten sowie Partnern aus gemischt-nationalen Ehen, bei denen die Partner ihren gewöhnlichen Aufenthalt nach der Eheschließung in Deutschland oder Frankreich haben, nunmehr möglich im Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft zu leben. Dieser Güterstand ist inhaltlich mit dem Güterstand der Zugewinngemeinschaft vergleichbar, enthält aber auch Regelungen des französichen gesetzlichen Güterstandes – der Errungenschaftsgemeinschaft.

Diese erste „bilaterale“ Regelung zur Harmonisierung des materiellen Familienrechts kann zu Recht als wichtiger Schritt hin zu einem europäischen Familienrecht gesehen werden. Hinsichtlich der Frage, ob eine materielle Harmonisierung überhaupt möglich ist, kann die bilaterale Zusammenarbeit sicherlich keine Antwort liefern. Es ist aber beachtenswert, dass bei scheinbar nicht vereinbaren Interessen der Mitgliedstaaten hinsichtlich des Familienrechts (siehe auch zur Entwicklung der Rom III Bemühungen) Deutschland und Frankreich unter Einbeziehung von Rechtsanwälten und Notaren zu einer vergleichbaren eleganten Lösung kommen konnten.

Die Ratifikation wird Mitte 2011 erwartet.

Deutsch-Französische Ehepaare ist es dann möglich eine zusätzliche Option zur Regelung des Güterstandes zu wählen.

Neu gegenüber der Zugewinngemeinschaft deutschen Rechts sind der Schutz der Ehewohnung (Verfügungsbeschränkung auch wenn nicht wesentlicher Bestandteil des Vermögens), eine Kappungsgrenze, die Bewertung des Anfangsvermögens, die Bewertung von Immobilien und der Inflationsausgleich.

Je nach Bedürfnislage ist dann zu prüfen, ob nicht der neue Güterstand eher den Interessen der Ehegatten gerecht wird, als die entsprechenden nationalen Güterstände.

Mindestbedarf bei Betreuungsunterhalt

Donnerstag, 18. März 2010 16:42

Das Maß des Betreuungsunterhaltes richtet sich  gem. § 1615l BGB nach der nachhaltig gesicherten Rechtsposition des Unterhaltsberechtigten, also nach der Lebensstellung der Mutter. Die Einkünfte des Vaters und die gemeinsamen Lebensverhältnissen spielen für den Unterhaltsbedarf keine Rolle. Nach Urteil des BGH vom 16.12.2009 (XII ZR 50/08) gilt nunmehr für den Betreuungsunterhalt, dass Kindesmütter die kein Einkommen oder Einkommen welches geringer als der Mindestbedarf war vor der Geburt des Kindes erzielten, einen Anspruch auf einen Betrag haben, der nicht unterhalb des Existenzminimums liegen darf. 

Der neue Antrag auf vorzeitigen Zugewinnausgleich – Schutz vor Vermögensmanipulation nach der Trennung?

Dienstag, 24. November 2009 13:02

Mit dem 01.09.2009 ist nunmehr auch das reformierte Güterrecht in Kraft getreten. Ein wesentliches Anliegen des Reformvorhabens war es, die Manipulationsmöglichkeiten der Ehegatten nach Trennung zu vermindern. Der bisherige Schutz vor Vermögensmanipulation war nicht nur durch das materielle Recht sondern auch prozessual schwach ausgestaltet.

Die Klage auf vorzeigten Ausgleich des Zugewinns nach § 1386 BGB a.F. und das Verlangen auf Sicherheitsleistung nach § 1389 BGB a.F. boten prozessual nur bedingt Schutz. Die Voraussetzungen der Klage auf vorzeitigen Zugewinnausgleich waren eng ausgestaltet. So musste nach § 1386 Abs. 2 BGB a.F. zunächst abgewartet werden, bis der andere Ehegatte bereits vermögensmindernde Handlungen nach § 1375 BGB vorgenommen hatte.