Die Ehefrau klagte gegen die Lebensgefährtin des in Scheidung lebenden Ehemannes auf Nutzungsentschädigung, weil die Lebensgefährtin die im jeweils hälftigen gemeinschaftlichen Eigentum der Eheleute stehende Eigentumswohnung genutzt habe.
Das AG Wedding wies die Klage mit Entscheidung vom 13.11.2006 ab (22 b C 150/06).