EuGH: § 16 Abs. 2 ErbStG verstößt gegen Gemeinschaftsrecht

Donnerstag, 20. Mai 2010 11:22

Das gerade erst reformierte Erbschafts – und Schenkungssteuerrecht verstößt in § 16 Abs. 2 ErbStG gegen Gemeinschaftsrecht. Dies hat nunmehr – nachdem es zunächst eine verfassungsrechtliche Debatte um § 16 Abs. 2 ErbStG gegeben hatte – der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden. Gem. § 16 Abs. 2 ErbStG gilt ein veränderter Freibetrag auf die Steuerbemessungsgrundlage bei Schenkung einer in Deutschland belegenden Immobilie, wenn der Schenker und Schenkungsempfänger ihren Wohnsitz in einem Mitgliedstaat haben. Dieser Unterschied ist enorm. Für Kinder beträgt der Freibetrag dann statt 400.000 EUR gerade einmal 2.000 EUR (!). Der EuGH hat diese Vorschrift als unvereinbar mit Art. 56 EGV (EG-Vertrag) befunden. Dieser verbietet allgemein die Beschränkung des Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten. Der grenzüberschreitende Bezug – der insoweit für die Anwendung von EG-Vorschriften unabdingbar ist – liegt darin, dass diese Vorschrift faktisch die Schenkung von zwei Personen mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union über ein in Deutschland belegendes Grundstück „sanktioniert“ (im europarechtlichen Sinne also ungleich behandelt).

Zur Entscheidung des EuGH im Volltext hier.

BGH: Rechtsprechungsänderung zur Berechnungsgrundlage von Pflichtteilsergänzungsansprüchen bei widerruflicher Bezugsrechtseinräumung im Rahmen von Lebensversicherungsverträgen

Donnerstag, 6. Mai 2010 15:57

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat sich erneut der Rechtsfrage gewidmet, auf Grundlage welchen Werts ein Pflichteilsberechtigter eine Ergänzung nach § 2325 BGB verlangen kann, wenn der Erblasser die Todesfallleistung einer von ihm auf sein eigenes Leben abgeschlossenen Lebensversicherung mittels einer wiederruflichen Bezugsrechtsbestimmung einem Dritten schenkweise zugewendet hat.

Erbschaftsplanungen in Verbindung mit Hartz IV-Leistungsbezieher II

Freitag, 5. März 2010 13:53

Für zukünftige Hartz-IV-Empfänger kann es sich unter Umständen lohnen – vgl. auch den vorstehenden Artikel auf unserer Internetseite vom 05. Januar 2010 – vor der Beantragung von Leistungen nach dem SGB II, noch ein Einfamilienhaus von den Eltern an das Kind z.B. zu übertragen, wenn das Kind zukünftig Hartz-IV-Bezieher wird und wegen des Alters der Eltern die Gefahr besteht, dass das Haus ohnehin zu späterem Zeitpunkt geerbt würde.

Grund ist die unterschiedliche Behandlung des zufließenden und des ab Hartz-IV Bezug bereits bestehenden, vorhandenen Vermögens. Das bestehende Vermögen wird günstiger behandelt als ein Vermögenszufluß durch Erbschaft während des Hartz-IV Bezuges.