Das gerade erst reformierte Erbschafts – und Schenkungssteuerrecht verstößt in § 16 Abs. 2 ErbStG gegen Gemeinschaftsrecht. Dies hat nunmehr – nachdem es zunächst eine verfassungsrechtliche Debatte um § 16 Abs. 2 ErbStG gegeben hatte – der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden. Gem. § 16 Abs. 2 ErbStG gilt ein veränderter Freibetrag auf die Steuerbemessungsgrundlage bei Schenkung einer in Deutschland belegenden Immobilie, wenn der Schenker und Schenkungsempfänger ihren Wohnsitz in einem Mitgliedstaat haben. Dieser Unterschied ist enorm. Für Kinder beträgt der Freibetrag dann statt 400.000 EUR gerade einmal 2.000 EUR (!). Der EuGH hat diese Vorschrift als unvereinbar mit Art. 56 EGV (EG-Vertrag) befunden. Dieser verbietet allgemein die Beschränkung des Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten. Der grenzüberschreitende Bezug – der insoweit für die Anwendung von EG-Vorschriften unabdingbar ist – liegt darin, dass diese Vorschrift faktisch die Schenkung von zwei Personen mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union über ein in Deutschland belegendes Grundstück „sanktioniert“ (im europarechtlichen Sinne also ungleich behandelt).
Zur Entscheidung des EuGH im Volltext hier.