Schenkungsgegenstand bei Zuwendung einer Lebensversicherung mit widerruflicher Bezugsberechtigung

Freitag, 5. März 2010 13:41

Folgender Sachverhalt lag der Entscheidung des OLG Oldenburg vom 23. Februar 2010 zugrunde (Az.: 3 0 267/08).

Der Erblasser hatte eine Lebensversicherung mit widerruflicher Bezugsberechtigung zugunsten der Beklagten abgeschlossen, auf die er Prämien in Höhe von 1.804,65 € gezahlt hatte. Nach seinem Tod zahlte die Versicherung einen Betrag von 103.000,00 € an die Beklagte aus. Der übrige Wert des Nachlasses beträgt – inzwischen unstreitig – 74.975,91 €.

Die Wertberechnung des Nachlasses unter Berücksichtigung gesellschaftsrechtlicher Abfindungsklauseln

Dienstag, 16. Februar 2010 18:35

1. Die Abfindungsklausel im Gesellschaftsvertrag

Die Aufnahme und Gestaltung einer Abfindungsklausel für den Fall des Ausscheidens eines Gesellschafters im Gesellschaftsvertrag kann, je nach Form der Gesellschaft und Ausgestaltung der Klauseln, erheblichen Einfluss auf die Bewertung des Nachlasses haben. Die Aufnahme einer Abfindungsklausel bietet den Gesellschaftern die Möglichkeit, den Abfindungsbetrag des ausscheidenden Gesellschafters auf einen Betrag unterhalb des vollen anteiligen Gesellschaftswerts zu begrenzen. Entsprechend werden in der Praxis die Abfindungsklauseln formuliert. Gründe für eine solche Klausel liegen in der Vermeidung des Abflusses betriebsnotwendiger Liquidität, einer Bindung der Gesellschafter an die Gesellschaft und nicht zuletzt in einer Verfahrensvereinfachung beim Ausschluss eines Gesellschafters.

Anwendung des FamFG in Nachlasssachen

Montag, 4. Januar 2010 14:54

Mit der Entscheidung des OLG Stuttgart vom 24.11.2009 (8 W 462/09) wurde nun noch einmal festgestellt, dass in Nachlasssachen bei der Anwendung der Übergangsvorschrift des Art. 111 Abs. 1 S. 1 FGG-RG zu beachten ist, dass bei Antragstellung auf Erteilung des Erbscheins gem. § 2353 BGB nach  dem 31.08.2009 neues Recht anzuwenden ist, da es sich bei dem Erbscheinserteilungsverfahren um ein ausschließliches Antragsverfahren handelt, welches erst durch den Eingang des Antrags beim Nachlassgericht eingeleitet wird und welches nicht von Amts wegen eingeleitet werden kann.