Die Entscheidung des BGH vom 18.01.2012 (Az: XII ZR 178/09, im Volltext hier) ist insoweit beachtlich, als dass der BGH die Darlegungs- und Beweislasten des unterhaltsberechtigten Ehegatten im Rahmen des Unterhaltsanspruches wegen Erwerbslosigkeit auch im Hinblick auf die Möglichkeiten der Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung (Mini-Job) und für die Erwerbstätigkeit im Rahmen der Gleitzonse
BGH: Obliegenheit zur Vollerwerbstätigkeit des betreuenden Elternteils
Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 15.06.2011 (im Volltext hier) erneut Stellung genommen zur Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils wenn das zu betreuende Kind das 3. Lebensjahr vollendet. Grundsätzlich, so der BGH, ist keine abrupter Wechsel von ganztätiger Betreuung zur Vollerwerbstätigkeit im Rahmen der Erwerbsobliegenheit zwingend, sondern ein gestufter Wechsel hin zur Vollzeittätigkeit möglich. Ein solcher gestufter Wechsel setze aber voraus, dass kind- oder elternbezogene Gründe vorliegen und vorgetragen werden, die einer vollschichtigen Tätigkeit des betreuenden Elternteils entgegenstehen. Nur an solchen individuellen Gründen kann sich der gestufte Übergang im Einzelnen orientieren.
Zur Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils
Es entspricht der mittlerweile gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass die ausgeübte und verlangte Erwerbstätigkeit neben dem nach der Erziehung und Betreuung des Kindes in Tagespflegestellen verbleibenden Anteil an der Betreuung nicht zu einer überobligationsmäßigen Belastung des betreuenden Elternteils führen darf.