Jahrzehntelang hatte in Deutschland eine Regelung Bestand, die es dem unverheirateten Kindesvater unmöglich machte, die gemeinsame Sorge für das Kind auszuüben bzw. zunächst übertragen zu bekommen, wenn die Kindesmutter sich weigerte eine gemeinsame Sorgeerklärung abzugeben. Das führte nicht nur zu Frustration sondern auch dazu, dass Väter ihre Elternverantwortung gegen den Willen der Mutter nicht wirklich nachkommen konnten. MIt Entscheidung des BVerfG vom 21.07.2010 (1 BvR 420/09) wurde dieser unhaltbare Zustand mit Hinblick auf die Unvereinbarkeit dieser Regelungen mit Art. 6 Abs. 2 GG aufgehoben (wir berichteten). Die Übertragung der elterliche Sorge auf beide Elternteile ist möglich, wenn dies dem Kindeswohl entspricht.
BGH: Darlegungslasten beim Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit
Die Entscheidung des BGH vom 18.01.2012 (Az: XII ZR 178/09, im Volltext hier) ist insoweit beachtlich, als dass der BGH die Darlegungs- und Beweislasten des unterhaltsberechtigten Ehegatten im Rahmen des Unterhaltsanspruches wegen Erwerbslosigkeit auch im Hinblick auf die Möglichkeiten der Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung (Mini-Job) und für die Erwerbstätigkeit im Rahmen der Gleitzonse
BGH: Anforderung an kindbezogene Gründe zur Fortzahlung des Betreuungsunterhalts
Der BGH hat in einer vielbeachteten (und viel diskutierten Entscheidung, vgl. Löhnig/Preisner, FamRZ 2011, 1537ff. sowie Erbarth, FamRZ 2012, 340ff.) Stellung zur Frage des Altersphasenmodells genommen und sich erneut unmisserverständlich gegen die Anwendung eines solchen Modells ausgesprochen, das Gericht hat aber darüber hinaus auch Ausführungen zur Definition und Bestimmung sog. „kindbezogener Gründe“ gemacht, die, wenn sie vorliegen, es rechtfertigen, dass Betreuungsunterhalt an den