Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat in einer Pressemitteilung nunmehr eine Entscheidung aus dem Dezember 2011 kundgetan, bei der es um die Frage ging, unter welchen Voraussetzungen der Vater – der nicht mit der Kindesmutter verheiratet ist – gegen den Willen der Mutter das gemeinsame Sorgerecht erhalten kann. Das Bundesverfassungsgericht hatte in seiner Entscheidung vom 21. Juli 2010 die §§ 1626 Abs. 1 Nr. 1, 1672 Abs. 1 BGB als unvereinbar mit Art. 6 Abs. 2 GG erklärt (und war insoweit einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gefolgt).
Das BVerfG hatte entschieden, dass die §§ 1626 Abs. 1 Nr. 1, 1672 BGB, die eine Übertragung der elterlichen Sorge bei Nichtverheirateten von der Zustimmung der Mutter