Erneute Stärkung des Umgangsrechts durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte

Montag, 24. Oktober 2011 18:46

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung Schneider./.Deutschland erneut die Umgangsrechte der leiblichen Väter gestärkt. Bereits in der Entscheidung Anayo./.Deutschland hatte der EuGHMR betont, dass das deutsche Umgangsrecht leibliche Väter, die wegen des fehlenden Zusammlebens mit der Kindesmutter zum Zeitpunkt der Geburt (vgl. § 1592 BGB) nicht Elternteil sind und damit kein Umgangsrecht aus dieser Stellung heraus haben, benachteiligt und damit die Rechte der Betroffenen aus Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verletzt.

Denn die Betroffenen haben nach deutschem Recht keine Möglichkeit auf Umgang

Erste BGH Entscheidung im Familienrecht unter Anwendung des KSÜ

Dienstag, 6. September 2011 14:39

Der BGH hat mit Urteil vom 16.03.2011 (XII ZB 407/10 – Volltext hier) zum ersten Mal Anwendung von dem in Deutschland am 01.01.2011 in Kraft getretenden Haager Übereinkommen vom 19.10.1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit bezüglich der elterlichen Verantwortung und Maßnahmen zum Schutz von Kindern (KSÜ) gemacht.

Das KSÜ ersetzt im Verhältnis seiner Vertragstaaten das sog. „Minderjährigen Schutz Abkommen“ (Haager Übereinkommen vom 05.10.1961 über

Auskunft des Kindesunterhaltsverpflichteten über Einkommen des neuen Ehegatten

Mittwoch, 20. Juli 2011 11:09

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Entscheidung vom 02.06.2010 (XII ZR 124/08) die Auskunftsrechte unterhaltsberechtigter Kinder gegenüber dem unterhaltsverpflichteten Elternteil gestärkt.

Der zum Kindesunterhalt Verpflichtete ist bei eigener Leistungsunfähigkeit (hier: Arbeitslosigkeit und anschließender Geringverdienst) verpflichtet über das Einkommen eines neuen Ehegatten Auskunft zu erteilen. Dabei hat der BGH die Geheimhaltungs-Bedenken des Revisionsgerichtes ausgeräumt. Den grundsätzlichen Vorrang des Interesses des Auskunft Begehrenden vor dem Geheimhaltungsinteresse des Auskunftspflichtigen oder Drittem, begründet der BGH mit seiner Rechtsprechung zur Auskunft über Steuerbescheide bei Zusammenveranlagung. Hier gilt, dass soweit der Steuerbescheid Angaben enthält, in denen Beträge für Ehemann und Ehefrau zusammengefasst sind, die Auskunft darüber „hinzunehmen“ ist, auch wenn sich daraus Erkenntnissse über die Lebensstellung des neuen Ehegatten ableiten lassen.

Der neue Ehegatte muss akzeptieren, so der BGH, dass seine Verhältnisse dem Auskunftsberechtigten bekannt werden, wenn und soweit die Kenntnis der Einkommensverhältnisse des Ehegatten erforderlich ist, weil diese eine Grundlage für die Beurteilung des Unterhaltsanspruches bilden.

Ein Anspruch auf Belege gibt es allerdings nicht – so dass dieses Auskunftrecht „schwächer“ ausgestattet ist.