Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Sorgerecht lediger Väter

Mittwoch, 4. August 2010 11:00

Die in den Medien vielzitierte und besprochene Entscheidung des BVerfG vom 21. Juli 2010 wird zur Änderung der §§ 1626 Abs. 1 Nr. 1, 1672 Abs. 1 BGB führen. Das BVerfG hat entschieden, dass diese Vorschriften, die die gemeinsame Sorge nicht verheirateter Eltern davon abhängig machen, dass eine gemeinsame Sorgeerklärung beider Elternteile ergeht (§ 1626 Abs. 1 Nr. 1 BGB) bzw. die vorsehen, dass selbst wenn die Sorge durch den Vater dem Kindeswohl entspricht, eine Übertragung von der Zustimmung der Mutter abhängig ist (§ 1672 Abs. 1 BGB), mit Art. 6 Abs. 2 GG („Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern (…)“ sic.) unvereinbar sind.

Diese Regelungen entsprechen schon seit geraumer Zeit nicht dem „europäischen Standard“. In allen 27 Ländern der Eruopäischen Union besteht die Möglichkeit zur gemeinsamen elterlichen Sorge für nichtehelich geborene Kinder

Der deutsch-französiche Wahlgüterstand

Donnerstag, 18. März 2010 16:50

Mit Abschluss des Abkommen über den Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft vom 04.02.2010 (Ratifikation steht noch aus!) ist es im Ausland lebenden deutschen oder französischen Ehegatten sowie Partnern aus gemischt-nationalen Ehen, bei denen die Partner ihren gewöhnlichen Aufenthalt nach der Eheschließung in Deutschland oder Frankreich haben, nunmehr möglich im Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft zu leben. Dieser Güterstand ist inhaltlich mit dem Güterstand der Zugewinngemeinschaft vergleichbar, enthält aber auch Regelungen des französichen gesetzlichen Güterstandes – der Errungenschaftsgemeinschaft.

Diese erste „bilaterale“ Regelung zur Harmonisierung des materiellen Familienrechts kann zu Recht als wichtiger Schritt hin zu einem europäischen Familienrecht gesehen werden. Hinsichtlich der Frage, ob eine materielle Harmonisierung überhaupt möglich ist, kann die bilaterale Zusammenarbeit sicherlich keine Antwort liefern. Es ist aber beachtenswert, dass bei scheinbar nicht vereinbaren Interessen der Mitgliedstaaten hinsichtlich des Familienrechts (siehe auch zur Entwicklung der Rom III Bemühungen) Deutschland und Frankreich unter Einbeziehung von Rechtsanwälten und Notaren zu einer vergleichbaren eleganten Lösung kommen konnten.

Die Ratifikation wird Mitte 2011 erwartet.

Deutsch-Französische Ehepaare ist es dann möglich eine zusätzliche Option zur Regelung des Güterstandes zu wählen.

Neu gegenüber der Zugewinngemeinschaft deutschen Rechts sind der Schutz der Ehewohnung (Verfügungsbeschränkung auch wenn nicht wesentlicher Bestandteil des Vermögens), eine Kappungsgrenze, die Bewertung des Anfangsvermögens, die Bewertung von Immobilien und der Inflationsausgleich.

Je nach Bedürfnislage ist dann zu prüfen, ob nicht der neue Güterstand eher den Interessen der Ehegatten gerecht wird, als die entsprechenden nationalen Güterstände.

Mindestbedarf bei Betreuungsunterhalt

Donnerstag, 18. März 2010 16:42

Das Maß des Betreuungsunterhaltes richtet sich  gem. § 1615l BGB nach der nachhaltig gesicherten Rechtsposition des Unterhaltsberechtigten, also nach der Lebensstellung der Mutter. Die Einkünfte des Vaters und die gemeinsamen Lebensverhältnissen spielen für den Unterhaltsbedarf keine Rolle. Nach Urteil des BGH vom 16.12.2009 (XII ZR 50/08) gilt nunmehr für den Betreuungsunterhalt, dass Kindesmütter die kein Einkommen oder Einkommen welches geringer als der Mindestbedarf war vor der Geburt des Kindes erzielten, einen Anspruch auf einen Betrag haben, der nicht unterhalb des Existenzminimums liegen darf.