Der BGH hat mit Entscheidung vom 07.06.2010, II ZR 210/09, erneut Stellung zur Frage der (prozessualen) Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen den Gesellschafter einer Personengesellschaft genommen.
In dem hier zu entscheidenen Fall ging es um die Ersatzansprüche gegen die Komplementärin einer Publikums-Kommanditgesellschaft.
Gesellschafter einer Personengesellschaft können bei der Durchsetzung von Ersatzansprüchen gegen ihre organschaftlichen Vertreter in entsprechender Anwendung von §§ 46 Nr. 8 Halbs. 2 GmbHG, 147 Abs. 2 AktG einen besonderen Vertreter bestellen. Zu diesem besonderen Vertreter kann auch der Beirat einer Publikums-Kommanditgesellschaft