2 Monate nach dem Inkrafttreten der ROM-III Verordnung: Erste Erfahrungen

Donnerstag, 30. August 2012 14:08

Am 21.06.2012 ist die sog. Rom-III Verordnung für die teilnehmenden Mitgliedstaaten in Kraft getreten. Die Rom-III Verordnung regelt das Scheidungsstatut, mithin das bei Scheidung anwendbare Recht. Dabei knüpft die Rom-III Verordnung zuerst an den gewöhnlichen Aufenthalt an (Art. 8 Rom-III VO). Ist ein anderes Recht als das Recht des letzten gemeinsamen Aufenthaltes von den scheidungswilligen Ehepartnern gewünscht, so lässt sich dies (sollte die Scheidung in einem der teilnehmenden Mitgliedstaaten vorgenommen werden) nur über eine – ebenfalls in der Rom-III VO geregelte – Rechtswahl erledigen. So hat das OLG Stuttgart mit Beschluss vom 31.07.2012 einem Ehepaar Verfahrenkostenhilfe verweigert, da eine Trennungsverfahren nach italienischem Recht beantragt war (in Italien vollzieht sich die Scheidung nach einem zweistufigen Verfahren, dem Trennungs- und dem Scheidungsverfahren). Da die Eheleute keine Rechtswahl hinsichtlich italienischem Recht getroffen hatten (was grundsätzlich möglich ist) ist anwendbares Recht nach Art. 8 Rom-III VO, das Recht des letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthaltes, in diesem Fall Deutschland.

Vor dem Abschluss eines Ehevertrages sollte daher die Möglichkeit einer Rechtswahl besprochen werden. Mit In-Kraft-Treten der Rom-III VO ist das sog. „forum shopping“ nicht mehr möglich. Frühzeitig ist daher ggf. der Anwalt hinsichtlich den Vor- und Nachteilen einer Rechtswahl zu konsultieren.

BGH: Das Anwendbare Recht bei Abänderung von Unterhaltstiteln die unter Anwendung eines unzutreffenden Unterhaltstatuts entstanden sind

Donnerstag, 26. Januar 2012 13:47

Internationales Familienrecht wird für die heutige Gesellschaft zunehmend bedeutsamer. Annährend 12 Prozent aller Eheschließungen im Jahr 2010 wurden zwischen deutschen Staatsangehörigen und Angehörigen einer anderen Staatsangehörigkeit geschlossen.

Die Zuständigkeit ausländischer Gerichte und/oder die Anwendung ausländischen Rechts ist bei Familienrechtsfällen mit grenzüberschreitenden Bezug zu prüfen.

In dem hier besprochenen Fall des BGH geht es um die Frage, nach welchem Recht sich das Abänderungsverfahren eines Unterhaltstitels richtet, der aufgrundlage und unter Anwendung eines unzutreffenden Unterhaltsstatuts entstanden ist.

Der Sachverhalt stellte sich in der Entscheidung des BGH (XII ZR 151/09) wie folgt dar:

Die Eheleute, beide türkische Staatsangehörige, wurden nach türkischem Recht geschieden. Das anwendbare Recht über den nachehelichen Unterhalt richtet sich daher (für den Zeitraum ab Juli 2008) nach dem Haageer Übereinkommen über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht vom 02.10 1973 (sog. HUÜ – inzwischen für die Europäische Union durch das HUP abgelöst). Danach richtet sich das Recht für den nachehelichen Unterhalt nach dem auf die Ehescheidung angewandte Recht, dies wäre hier also türkisches Recht.

Über den nachehelichen Unterhalt wurde aber

Eintritt von Rechtsanwalt Andreas T. Hanke in die Kanzlei

Dienstag, 22. November 2011 12:31

Die Anwalts- und Notarkanzlei Norbert W. Kirsch darf bekanntgeben, dass zu Anfang Oktober 2011 Herr Rechtsanwalt Andreas T. Hanke in die Kanzlei eingetreten ist.

Herr Rechtsanwalt Hanke ist seit Anfang 2007 wissenschaftlicher Mitarbeiter in der Anwalts- und Notarkanzlei Norbert W. Kirsch gewesen und hat sich in dieser Zeit intensiv mit Fragen des Familien- und Erbrechts beschäftigt. Im Jahr 2009 hat Herr Rechtsanwalt Hanke erfolgreich den Fachanwaltskurs für Familienrecht abgeschlossen. Im Jahr 2012 wird Herr Rechtsanwalt Andreas Hanke den Fachanwaltskurs für Handels- und Gesellschaftsrecht abschließen.

Herr Rechtsanwalt Hanke arbeitet mit einem Schwerpunkt in den Gebieten des Familienrechts (Unterhaltsrecht, Güterrecht, Sorge- und Umgangsrecht etc.). Besondere Kenntnisse hat Herr RA Hanke auf dem Gebiet des internationalen Familienrechts bei Forschungsaufenthalten in den USA und im Rahmen der Anfertigung einer Dissertation zum int. Kindschaftsrecht erworben. Außerdem bearbeitet Herr RA Hanke die Gebiete des Gesellschaftsrechtes (Schwerpunkt in Studium und Referendariat) und des Verkehrsrechts. 

Herr Rechtsanwalt Hanke wird im Jahr 2012 ein Seminar zum internationalen Familienrecht in Zusammenarbeit mit der DANSEF e.V. durchführen. Näheres erfahren Sie unter unserer Rubrik „Seminare und Fortbildungen„.

Herr RA Hanke nimmt regelmäßig an Fortbildungsveranstaltungen im Familienrecht sowie im Handels- und Gesellschaftsrecht teil.