In der heutigen Gesellschaft werden zunehmend binationale Ehen geschlossen. Dies hat bei der Scheidung zur Folge, dass ggf. nicht nur inländische Versorgungsanwartschaften, sondern auch ausländische Versorgungsanwartschaften auszugleichen sind. Zum Teil kann ein Ausgleich einer ausländischen Anwartschaft im Versorgungsausgleich wegen der verschiedenen Systeme und Anwartschaftsmodelle nicht stattfinden. So sind amerikanische Anwartschaften (Social Security) im Versorgungsausgleich nicht berücksichtigungsfähig und bleiben einem schuldrechtlichen Ausgleich vorbehalten. Zum Teil besteht sogar die Schwierigkeit ausländische Anwartschaften – aufgrund der Systemunterschiede – bestimmen zu können.
In diesen Fällen ist es ratsam eine Aufhebung des Versorgungsausgleichs wegen der Anwendbarkeit von § 19 Abs. 3 VersAusglG zu beantragen. Die Unbilligkeit eines Ausgleiches liegt darin begründet, dass der eine Ehepartner ggf. zur Übertragung im Wege des Versorgungsausgleichs verpflichtet ist, während er selbst auf einen – unsicheren -schuldrechtlichen Ausgleich verwiesen wird.
So ist bei US-amerikanischen Anwartschaften der Ausgleichsanspruch (Geschiedenrente) von der Ehedauer (länger als 10 Jahre) und von einer möglichen Wiederverheiratung (dann entfällt der Anspruch!) abhängig, so dass im Zeitpunkt des Versorgungsausgleiches nach deutschem Recht gar nicht absehbar ist, ob ein Anspruch besteht. Dies stellt eine unzumutbare Belastung desjenigen Ehegatten dar, der zum Ausgleich inländischer Versorgungen verpflichtet ist.
Bei ausländischen Versorgungen ist daher frühzeitige auf Auskunft vom Versorgungsträger hinzuwirken ob eine Berücksichtigung im Versorgungsausgleich möglich ist und von welchen Voraussetzungen der Ausgleichsanspruch nach ausländischem Recht besteht.
Die Kanzlei Kirsch ist Ihnen bei der Klärung dieser Rechtsfragen gerne behilflich.