EuGH: § 16 Abs. 2 ErbStG verstößt gegen Gemeinschaftsrecht

Donnerstag, 20. Mai 2010 11:22

Das gerade erst reformierte Erbschafts – und Schenkungssteuerrecht verstößt in § 16 Abs. 2 ErbStG gegen Gemeinschaftsrecht. Dies hat nunmehr – nachdem es zunächst eine verfassungsrechtliche Debatte um § 16 Abs. 2 ErbStG gegeben hatte – der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden. Gem. § 16 Abs. 2 ErbStG gilt ein veränderter Freibetrag auf die Steuerbemessungsgrundlage bei Schenkung einer in Deutschland belegenden Immobilie, wenn der Schenker und Schenkungsempfänger ihren Wohnsitz in einem Mitgliedstaat haben. Dieser Unterschied ist enorm. Für Kinder beträgt der Freibetrag dann statt 400.000 EUR gerade einmal 2.000 EUR (!). Der EuGH hat diese Vorschrift als unvereinbar mit Art. 56 EGV (EG-Vertrag) befunden. Dieser verbietet allgemein die Beschränkung des Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten. Der grenzüberschreitende Bezug – der insoweit für die Anwendung von EG-Vorschriften unabdingbar ist – liegt darin, dass diese Vorschrift faktisch die Schenkung von zwei Personen mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union über ein in Deutschland belegendes Grundstück „sanktioniert“ (im europarechtlichen Sinne also ungleich behandelt).

Zur Entscheidung des EuGH im Volltext hier.

Die Anwendung des „ordre public“ im erbrechtlichen Fall – Auswirkungen auf die Erbquote

Montag, 14. September 2009 15:14

Das OLG Düsseldorf hat in seiner Entscheidung vom 19.12.2008 (in: FamRZ 2009, 1013-1016) entschieden, dass, wenn die Anwendung des deutschen ordre public aus Art. 6 EGBGB zu einer Nichtanwendung eines ausländischen Erbstatuts führt (hier wegen Benachteiligung der Frau im iranischen Erbrecht), bei der Bestimmung der Erbquote eine pauschale Hinzurechnung gemäß § 1371 BGB nicht stattfinden kann,  der überlebenden Ehefrau jedoch die Berechnung einer etwaigen Zugewinnausgleichsforderung nach §§ 1373ff. BGB unbenommen bleibt. Diese Entscheidung ist mit Hinblick auf etwaige rechtliche Folgebetrachtungen im Anschluss an eine Anwendung des Art. 6 EGBGB nicht nur im Erbrecht wichtig.