Schon zu Zeiten des Zivildienstes (zum 31.12.2011 wurden die letzten Zivildienstleistenden entlassen) war unter den Verpflichteten ein Einsatz im Ausland beliebt. Gerade karitative Einrichtungen boten den Zivildienstleistenden die Möglichkeit Arbeit im sozialen Bereich und das Lernen einer Fremdsprache zu verbinden. Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte sich in seiner Entscheidung vom 09.02.2012 mit der Frage zu beschäftigen, ob der den Zivildienst ersetzende Freiwilligendienst im Ausland zum Bezug von Kindergeld nach § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2a EStG berechtigt.
In dem zu entscheidenden Fall absolvierte das Kind der Klägerin einen Freiwilligendienst in einem christlichen Konferenzzentrum in England. Der Träger dieser Einrichtung war