Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg hat in einer aktuellen Entscheidung aus dem Jahr 2014 noch einmal deutlich gemacht, dass das Kindeswohl integraler Bestandteil jeder Rückführungsprüfung in Fällen internationaler Kindesentführung auf Grundlage des sog. Haager Kindesentführungsübereinkommens (HKÜ) sein muss. In dem vom Oberlandesgericht zu entscheidenden Fall war die eigentliche Rückführungsentscheidung bereits getroffen. Im konkreten Fall ging es um die Durchsetzung dieser Entscheidung, mithin um die Vollstreckung. Das Gericht machte deutlich, dass selbst in diesem (späten) Verfahrensstadium das Kindeswohl von erheblicher Bedeutung sein kann. Die zu vollstreckende Entscheidung hatte die Rückführung der Kinder vom Vater in Deutschland zur Mutter, nach Kanada, angeordnet. Die Kindesmutter hatte in Kanada allerdings einem Verbleiben der Kinder in Deutschland bis zur Eröffnung des Hauptsacheverfahrens zugestimmt. Dadurch sei bei den Kindern ein schützenswerter Vertrauenstatbestand geschaffen worden, so das Hanseatische Oberlandesgericht. Die Vollstreckung der Rückführungsentscheidung wurde durch das Hanseatische Oberlandesgericht mit Blick auf das bei den Kindern geschaffene Vertrauen abgelehnt.
Die Entscheidung veranschaulicht ebenfalls die Bedeutsamkeit von Verfahrenshandlungen im Ausland auf in Deutschland anhängige Verfahren. Für den Fall, dass sowohl im Ausland als auch in Deutschland familienrechtliche Verfahren anhängig sind, sind diese zu koordinieren, damit derartige „Nebenwirkungen“ vermieden werden können. Wir setzen unsere langjährige Erfahrung in grenzüberschreitenden Familienkonflikten, Kindschaftsangelegenheiten und Kindesentführungsfällen gerne für Sie ein.
Rechtsanwalt Hanke hat die vorstehenden Fall detailliert kommentiert in FamRB (Familienrechtsberater), 2015, Seite 100 – 101.