Das Maß des Betreuungsunterhaltes richtet sich gem. § 1615l BGB nach der nachhaltig gesicherten Rechtsposition des Unterhaltsberechtigten, also nach der Lebensstellung der Mutter. Die Einkünfte des Vaters und die gemeinsamen Lebensverhältnissen spielen für den Unterhaltsbedarf keine Rolle. Nach Urteil des BGH vom 16.12.2009 (XII ZR 50/08) gilt nunmehr für den Betreuungsunterhalt, dass Kindesmütter die kein Einkommen oder Einkommen welches geringer als der Mindestbedarf war vor der Geburt des Kindes erzielten, einen Anspruch auf einen Betrag haben, der nicht unterhalb des Existenzminimums liegen darf.
Neue BGH Rechtsprechung zur nichtehelichen Lebensgemeinschaft
Der BGH hat in seiner Leitsatzentscheidung vom 09.07.2008 folgendes entschieden: Nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft kommen wegen wesentlicher Beiträge eines Partners, mit denen ein Vermögenswert von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung (hier: Wohnhaus) geschaffen wurde, dessen Alleineigentümer der andere Partner ist, nicht nur gesellschaftsrechtliche Ausgleichsansprüche, sondern auch Ansprüche aus ungerechtfertiger Bereicherung (§ 812 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. BGB)sowie nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage in Betracht. Für Partner nichtehelicher Lebensgemeinschaften wird es nun einfacher finanzielle Ausgleichsansprüche wegen Mitarbeit in der Partnerschaft geltend zu machen.
Das Urteil im Volltext unter www.bundesgerichtshof.de XII ZR 179/05