Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat sich erneut der Rechtsfrage gewidmet, auf Grundlage welchen Werts ein Pflichteilsberechtigter eine Ergänzung nach § 2325 BGB verlangen kann, wenn der Erblasser die Todesfallleistung einer von ihm auf sein eigenes Leben abgeschlossenen Lebensversicherung mittels einer wiederruflichen Bezugsrechtsbestimmung einem Dritten schenkweise zugewendet hat.
Schenkungsgegenstand bei Zuwendung einer Lebensversicherung mit widerruflicher Bezugsberechtigung
Folgender Sachverhalt lag der Entscheidung des OLG Oldenburg vom 23. Februar 2010 zugrunde (Az.: 3 0 267/08).
Der Erblasser hatte eine Lebensversicherung mit widerruflicher Bezugsberechtigung zugunsten der Beklagten abgeschlossen, auf die er Prämien in Höhe von 1.804,65 € gezahlt hatte. Nach seinem Tod zahlte die Versicherung einen Betrag von 103.000,00 € an die Beklagte aus. Der übrige Wert des Nachlasses beträgt – inzwischen unstreitig – 74.975,91 €.
Die Wertberechnung des Nachlasses unter Berücksichtigung gesellschaftsrechtlicher Abfindungsklauseln
1. Die Abfindungsklausel im Gesellschaftsvertrag
Die Aufnahme und Gestaltung einer Abfindungsklausel für den Fall des Ausscheidens eines Gesellschafters im Gesellschaftsvertrag kann, je nach Form der Gesellschaft und Ausgestaltung der Klauseln, erheblichen Einfluss auf die Bewertung des Nachlasses haben. Die Aufnahme einer Abfindungsklausel bietet den Gesellschaftern die Möglichkeit, den Abfindungsbetrag des ausscheidenden Gesellschafters auf einen Betrag unterhalb des vollen anteiligen Gesellschaftswerts zu begrenzen. Entsprechend werden in der Praxis die Abfindungsklauseln formuliert. Gründe für eine solche Klausel liegen in der Vermeidung des Abflusses betriebsnotwendiger Liquidität, einer Bindung der Gesellschafter an die Gesellschaft und nicht zuletzt in einer Verfahrensvereinfachung beim Ausschluss eines Gesellschafters.