Der so genannte große Pflichtteil ergibt sich aus der hälftigen gesetzlichen Erbquote des Nettonachlasses, den der Erblasser hinterlässt zuzüglich einer entsprechenden Quote aus Schenkungen, die der Erblasser entweder an seinen Ehegatten während der Ehezeit (ohne Verfristung nach zehn Jahren) oder an sonstige Dritte innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Todestage verschenkt hatte.
Pflichtteilsanspruch und Forderung aus Lebensversicherungsvertrag
Freitag, 3. April 2009 9:01