In einigen der vorangehenden Beiträgen wurden bereits die Untiefen des US-Familienrechts dargestellt. Die Herausforderungen im Umgang mit dem US-amerikanischen Familienrecht beschränken sich allerdings nicht auf das materielle Recht, mithin auf den Umgang mit Regelungen welche zum Beispiel Umfang des Sorge- und Umgangsrechtes (custody and access), das Entstehen und Erlöschen und die Höhe von familienrechtlichen Ansprüchen wie Unterhalt, Zugewinn, Haushaltsteilung (support / maintenance, division of marital property) regeln, auch das Familienverfahrensrecht lässt den deutschen Rechtsanwender (bzw. den Betroffenen) oft rätselnd zurück. Dies liegt vordergründig an dem zersplitterten Prozessrecht der USA. Bundesrecht räumt den lokalen Gerichten, den Amtsgerichten (District Courts), eine eigene Gesetzgeberische Befugnis ein. De facto übernehmen die Amtsgerichte Aufgaben der Legislative indem Sie eigenes Verfahrensrecht schaffen. Ein in Deutschland so nicht denkbares Durchbrechen der Gewaltenteilung. In der Praxis bedeutet dies, dass Fristenregelung, Regelung über verbindliche Mediation, Formvorschriften und Anforderung an den Beteiligtenvortrag variieren und sich allgemein gültige Aussagen zum Familienverfahrensrecht kaum treffen lassen. Mit etwas Erfahrung lassen sich zumindest Grundmuster ableiten. Als Beteiligter eines Verfahrens in den USA (engl. Respondent) ist es notwendig sich über a) laufende Fristen b) Formvorschriften und c) notwendigen Parteivortrag zu informieren, untätiges Abwarten kann ein Versäumnisbeschluss zur Folge haben. Wir stehen Ihnen bei der Wahl der richtigen Verteidigungsmaßnahmen in den USA gerne zur Verfügung. Sprechen Sie uns an!
Verwirkung des Unterhaltsanspruches aufgrund “verfestigter Lebensgemeinschaft” innerhalb des Trennungsjahres
Das OLG Oldenburg hatte mit Entscheidung vom 19.03.2012 (13 UF 155/11) über die Verwirkung des Trennungsunterhaltsanspruches zu entscheiden. Es ist in seiner Entscheidung zu dem Ergebnis gekommen, dass bei Vorliegen besonderer Voraussetzungen, der Unterhaltsanspruch wegen des Zusammenlebens mit einem neuen Partner bereits innerhalb des Trennungsjahres verwirkt sein kann. Grundsätzlich kann das Zusammenleben mit einem neuen Partner zur Verwirkung des Unterhaltsanspruches gem. § 1579 Nr. 2 BGB führen. Wann die neue Lebensgemeinschaft „verfestigt“ ist, hängt vom Einzelfall ab, normalerweise
BGH: Unterhaltsrechtliche Berücksichtigung des Auslandsverwendungszuschlages
Der BGH hat mit Entscheidung vom 18.04.2012 – XII ZR 73/10 (im Volltext hier) zu der umstrittenen Frage Stellung genommen, ob der Auslandsverwendungszuschlag, den ein in Afghanistan eingesetzter Berufssoldat erhält das unterhaltsrechtliche Einkommen erhöht. Diese – von den Oberlandesgerichten bisher unterschiedlich bewertete Frage – ist in der Praxis von großer Bedeutung. Zuschläge für Auslandseinsätze führen teilweise zu einer wesentlichen Erhöhung des Einkommens des Berufssoldaten bzw. der Berufssoldatin.
Entgegen der Auffassung, der Auslandsverwendungszuschlag sei deshalb unterhaltsrechtlich nicht zu berücksichtigen, da der Zuschlag dem Unterhaltspflichtigen zum Ausgleich der aus der besonderen Gefahrenlage resultierenden immatriellen Beeinträchtigung belassen werden sollte, rechnet der