Verwirkung von rückständigem Unterhalt nach einem Jahr – das Dilemma der gerade Volljährig gewordenen

Donnerstag, 7. Juni 2012 15:42

Der Jugendliche, der gerade 18 Jahre alt wird, feiert in der Regel seinen Geburtstag ausgelassen mit Freude und wohl auch mit einem Gefühl der Überlegenheit. Endlich ist er oder ist sie volljährig, kann selbst entscheiden, was sie will, kann von zu Hause ausziehen, kann aber im Einzellfall auch den Kontakt zu dem von der Mutter ungeliebten Vater wieder so aufleben lassen, wie der Jugendliche es sich gewünscht hätte.

Hat der Kindesvater über Jahre sich vor der Unterhaltszahlung gedrückt, kann bei solchen Konstellationen der junge Mensch daran gehindert sein, gegen den Unterhaltschuldner- wie die Rechtssprechung es wegen der Verwirkungsgrundsätze verlangt (vgl. OLG Thüringen 2 UF 385/11, Beschluss vom 17.01.2012).

Ein weiterer Grund, die Verwirkungsfrist zu versäumen, ist die Unfähigkeit mancher junger Mensche, sich

Gesetzesentwurf zur Stärkung der Rechte des leiblichen (nicht rechtlichen!) Vaters

Mittwoch, 6. Juni 2012 18:53

Nach den Entscheidungen Schneider./.Deutschland und Anayo./.Deutschland (Besprechung hier auf der Website) des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte war die Bundesregierung unter Zugzwang. Mit dem Gesetzesentwurf für eine Gesetz zur Stärkung der Rechte des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters wird diesem Druck begegnet. Bis dato besteht eine nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte unhaltbare Rechtlage in Deutschland: leibliche – nicht rechtliche – Väter ohne sozial-familäre Beziehung zum Kind haben kein Recht auf Umgang. Eine solche Konstellation ist vom Gesetzgeber bisher nicht berücksichtigt.

Das BMJ hat mit Pressemitteilung vom 29.05.2012 ein Referentenentwurf für eine Gesetz vorgelegt, welches diesem unhaltbarem Rechtszustand Abhilfe verschaffen soll.

Nach dem Referentenentwurf wird in das BGB ein § 1686a BGB eingefügt, nach dem der leibliche Vater dann ein Umgangsrecht hat wenn er

a) durch sein Verhalten gezeigt hat, dass er für das Kind tatsächlich Verantwortung tragen will,

b) der Umgang dem Kindeswohl dient

Zur Geltendmachung dieser Rechte genügt es, wenn der Vater an Eides statt versichert, der Mutter während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben. Eine vorherige Feststellung der Vaterschaft ist mithin nicht notwendig und führt zur Vereinfachung des Verfahrens gem. § 1686a BGB (Ref. Entwurf).

Korrespondierend zu § 1686a BGB wird mit § 163a FamFG eine Verfahrensvorschrift geschaffen die eine Duldungspflicht zur Untersuchung (zwecks Feststellung der Vaterschaft) vorsieht.

Regierungsentwurf für ein Gesetz zur internationalen Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen

Mittwoch, 6. Juni 2012 18:26

Das BMJ hat am 23.05.2012 eine Regierungsentwurf (im Volltext hier) zum Gesetz zur Durchführung des Haager Übereinkommens vom 23. November 2007 über die internationale Geltendmachung  der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen sowie zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des internationalen Unterhaltsverfahrensrechtes veröffentlicht. In den vergangenen Jahren hat sich im europäischen Familienrecht einiges getan (siehe Entwicklung des Europäischen Unterhaltsrechts wie hier mitgeteilt).

Der jetzt vorgelegt Entwurf enthält vorallem Änderungen zum Auslandsunterhaltsgesetz. Folgende Änderungen am Auslandsunterhaltsgesetz (AUG) enthält der