Unterhaltsverordnung vereinfacht Vollstreckung von Unterhalt im Ausland

Donnerstag, 23. Juni 2011 15:07

Zum 18. Juni 2011 ist die Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18.12.2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen in Kraft getreten.

Die Unterhaltsverordnung erleichert die Vollstreckung von inländischen Unterhaltstiteln im EU-Ausland (mit Ausnahme von Dänemark).

Dies bringt für den Rechtsanwendern große Vorteile mit sich. Einem Unterhaltsgläubiger ist es möglich den ihm zustehenden Unterhalt unter Zuhilfenahme der ausländischen Vollstreckungsorgane (bspw. französischer Gerichtsvollzieher) direkt im Ausland vollstrecken zu lassen, ohne dass der Titel durch den anderen Staat erst zur Zwangsvollstreckung zugelassen wird. Dies spart Geld und vorallem Zeit.

Bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche und der Begleitung in Fällen mit Auslandsbezug ist Ihnen die Kanzlei Kirsch gerne behilflich.

BVerfG erklärt Rechtsprechung zu den “wandelbaren ehelichen Lebensverhältnissen” für verfassungswidrig

Montag, 21. Februar 2011 16:14

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 25.01.2011 (Entscheidung im Volltext hier) entschieden, dass die entwickelte Rechtsprechung zu den „wandelbaren ehelichen Lebensverhältnissen“ zur Auslegung von § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB gegen Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstattsprinzip aus Art. 20 Abs. 3 GG verstößt. Im Rahmen der „wandelbaren ehelichen Lebensverhältnisse“ kam im Dreipersonenverhältnis die sogenannte „Drittellösung“, eine Dreiteilung der Bedarfsgrundlagen zur Ermittlung des Einzelbedarfs, zur Anwendung.

Ein solches Dreipersonenverhältnis im Sinne der o.g. Rechtsprechung liegt insbesondere dann vor

Die neue Düsseldorfer Tabelle ab 01.01.2011

Donnerstag, 2. Dezember 2010 16:47

Die neue Düsseldorfer Tabelle, gültig ab 01.01.2011, wurde nunmehr veröffentlicht.

Einsehen kann man die Tabelle hier.

Die Änderungen finden vorallem bei den Eigenbedarfs und Selbstbehaltsbeträgen statt (entsprechend der gestiegenen Lebenshaltungskosten).

Der notwendige Eigenbedarf gegenüber minderjährigen Kinder oder unverheirateten volljährigen Kindern bis zum 21. Lebenjahr, die sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden und bei den Eltern oder einem Elternteil leben,  wurde für erwerbstätige Unterhaltspflichtige von 900 EUR auf 950 EUR angehoben. Der angemessene Selbstbehalt  wurde von 1.100 EUR auf 1.150 EUR angehoben. Der monatliche Gesamtbedarf eines Studierenden, der nicht bei seinen Eltern wohnt, wird von 640 EUR monatlich auf 670 EUR monatlich angehoben.

Eine Überprüfung der Unterhalts kann daher ab 01.01.2011 notwendig sein.