Das Maß des Betreuungsunterhaltes richtet sich gem. § 1615l BGB nach der nachhaltig gesicherten Rechtsposition des Unterhaltsberechtigten, also nach der Lebensstellung der Mutter. Die Einkünfte des Vaters und die gemeinsamen Lebensverhältnissen spielen für den Unterhaltsbedarf keine Rolle. Nach Urteil des BGH vom 16.12.2009 (XII ZR 50/08) gilt nunmehr für den Betreuungsunterhalt, dass Kindesmütter die kein Einkommen oder Einkommen welches geringer als der Mindestbedarf war vor der Geburt des Kindes erzielten, einen Anspruch auf einen Betrag haben, der nicht unterhalb des Existenzminimums liegen darf.
Wohnvorteilanrechnung von zwei Wohnungen beim Unterhalt (BGH, Urt. v. 27.05.2009, XII ZR 78/08)
Grundsätzlich ist bei der Bemessung der Unterhaltspflicht im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten und der Bedürftigkeit des Berechtigten, der Vorteil zu berücksichtigen, der durch die Nutzung von mietfreiem Wohneigentum entsteht.
Unterhalt und fiktives Einkommen
In seiner Entscheidung 18 UF 27/06, nicht veröffentlicht, stellt sich das Kammergericht Berlin (KG) auf den Standpunkt, dass eine unterhaltspflichtige Mutter, die keine abgeschlossene Berufsausbildung besitzt und die Hauptschule besucht hat, nicht mehr als 7 € Brutto bei 173,9 Vollzeitarbeitsstunden erzielen könne. Daraus resultiere ein Nettoeinkommen von nur noch 875,96€ (im konkreten Fall bei StKl II und einem Kinderfreibetrag), so dass von ihr auch kein Unterhalt für ein minderjähriges Kind erwartet werden könne, da sie mit ihrem Einkommen unterhalb des Selbstbehaltes gegenüber mdj. Kindern von 890€ bleibe.