Der BGH nimmt erstmals Stellung zur Anwendung des seit 01.01.2008 geltenden neuen Unterhaltsrechts.
Folgender Sachverhalt lag der Entscheidung des BGH zugrunde:
Die Parteien sind seit Januar 2000 verheiratet und seit September 2003 getrennt lebend. Die Parteien sind seit April 2006 rechtskräftig geschieden. Ihr im November 2001 geborener Sohn wird von der Klägerin betreut. Er besuchte seit 2005 eine Kindertagesstätte mit Nachmittagsbetreuung und geht seit September 2007 zur Schule und danach bis 16:00 Uhr in einen Hort. Die Klägerin ist verbeamtete Studienrätin und seit August 2002 mit knapp 7/10 einer Vollzeitstelle (18 Wochenstunden) erwerbstätig.