Mit Schaffung des Versorgungsausgleichgesetzes (VersAusglG) in 2009 wurden die Möglichkeiten zur indivuellen Gestaltung des Versorgungsausgleich durch eine Vereinbarung der Eheleute erweitert. Gemäß § 6 Abs. 1 VersAusglG können Eheleute Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich schließen. Der Versorgungsausgleich, der zusammen mit der Ehescheidung durchgeführt wird, beinhaltet die Teilung der von den Eheleuten während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften. Das oberste deutsche Zivilgericht der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Entscheidung vom 30.04.2014 (XII ZB 668/12) die Geltung solcher unter den Eheleuten geschlossener Vereinbarungen bestätigt. In dem zu entscheidenden Fall hatten die Eheleute durch notarielle Vereinbarung einen Teilverzicht hinsichtlich der Beamtenversorgung vereinbart. Das Land (vertreten druch das Finanzverwaltungsamt) hat diesen Verzicht für unwirksam gehalten. Der BGH hat in seiner Entscheidung die Dispositionsbefugnis der Eheleute bestätigt und deutlich gemacht, dass das Gesetz den Eheleuten keine näheren Vorgaben zum Verzicht auf Anwartschaften auferlegt. Der Verzicht auf einen Ausgleich bestimmter Anwartschaften ist zulässig.
Nichtdurchführung des Versorgungsausgleichs bei ausländischen Anrechten
In der heutigen Gesellschaft werden zunehmend binationale Ehen geschlossen. Dies hat bei der Scheidung zur Folge, dass ggf. nicht nur inländische Versorgungsanwartschaften, sondern auch ausländische Versorgungsanwartschaften auszugleichen sind. Zum Teil kann ein Ausgleich einer ausländischen Anwartschaft im Versorgungsausgleich wegen der verschiedenen Systeme und Anwartschaftsmodelle nicht stattfinden. So sind amerikanische Anwartschaften (Social Security) im Versorgungsausgleich nicht berücksichtigungsfähig und bleiben einem schuldrechtlichen Ausgleich vorbehalten. Zum Teil besteht sogar die Schwierigkeit ausländische Anwartschaften – aufgrund der Systemunterschiede – bestimmen zu können.
In diesen Fällen ist es ratsam eine Aufhebung des Versorgungsausgleichs wegen der Anwendbarkeit von § 19 Abs. 3 VersAusglG zu beantragen. Die Unbilligkeit eines Ausgleiches liegt darin begründet, dass der eine Ehepartner ggf. zur Übertragung im Wege des Versorgungsausgleichs verpflichtet ist, während er selbst auf einen – unsicheren -schuldrechtlichen Ausgleich verwiesen wird.
So ist bei US-amerikanischen Anwartschaften der Ausgleichsanspruch (Geschiedenrente) von der Ehedauer (länger als 10 Jahre) und von einer möglichen Wiederverheiratung (dann entfällt der Anspruch!) abhängig, so dass im Zeitpunkt des Versorgungsausgleiches nach deutschem Recht gar nicht absehbar ist, ob ein Anspruch besteht. Dies stellt eine unzumutbare Belastung desjenigen Ehegatten dar, der zum Ausgleich inländischer Versorgungen verpflichtet ist.
Bei ausländischen Versorgungen ist daher frühzeitige auf Auskunft vom Versorgungsträger hinzuwirken ob eine Berücksichtigung im Versorgungsausgleich möglich ist und von welchen Voraussetzungen der Ausgleichsanspruch nach ausländischem Recht besteht.
Die Kanzlei Kirsch ist Ihnen bei der Klärung dieser Rechtsfragen gerne behilflich.
Der neue Versorgungsausgleich – Das Rentner- und Unterhaltsprivileg
Am 01.09.2009 ist das Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsaugleichs (VAStrRefG) in Kraft getreten. Die Änderung dieses Gesetzes bringt zahlreiche Veränderungen mit sich, die für Rechtssuchende in Trennungs- und Scheidungssituationen von erheblicher praktischer Relevanz sein können und die je nach Lage des Einzelfalls nicht nur Vorteile sondern auch erhebliche Nachteile beinhalten.