Das OLG Oldenburg hatte mit Entscheidung vom 19.03.2012 (13 UF 155/11) über die Verwirkung des Trennungsunterhaltsanspruches zu entscheiden. Es ist in seiner Entscheidung zu dem Ergebnis gekommen, dass bei Vorliegen besonderer Voraussetzungen, der Unterhaltsanspruch wegen des Zusammenlebens mit einem neuen Partner bereits innerhalb des Trennungsjahres verwirkt sein kann. Grundsätzlich kann das Zusammenleben mit einem neuen Partner zur Verwirkung des Unterhaltsanspruches gem. § 1579 Nr. 2 BGB führen. Wann die neue Lebensgemeinschaft „verfestigt“ ist, hängt vom Einzelfall ab, normalerweise
Verwirkung von rückständigem Unterhalt nach einem Jahr – das Dilemma der gerade Volljährig gewordenen
Der Jugendliche, der gerade 18 Jahre alt wird, feiert in der Regel seinen Geburtstag ausgelassen mit Freude und wohl auch mit einem Gefühl der Überlegenheit. Endlich ist er oder ist sie volljährig, kann selbst entscheiden, was sie will, kann von zu Hause ausziehen, kann aber im Einzellfall auch den Kontakt zu dem von der Mutter ungeliebten Vater wieder so aufleben lassen, wie der Jugendliche es sich gewünscht hätte.
Hat der Kindesvater über Jahre sich vor der Unterhaltszahlung gedrückt, kann bei solchen Konstellationen der junge Mensch daran gehindert sein, gegen den Unterhaltschuldner- wie die Rechtssprechung es wegen der Verwirkungsgrundsätze verlangt (vgl. OLG Thüringen 2 UF 385/11, Beschluss vom 17.01.2012).
Ein weiterer Grund, die Verwirkungsfrist zu versäumen, ist die Unfähigkeit mancher junger Mensche, sich
Verwirkung von Unterhaltsansprüchen
Das OLG Brandenburg hat mit Entscheidung vom 12.01.2011 (Az 9 WF383/09) erneut dargelegt, dass die Grundsätze der Verwirkung auch auf Unterhaltsansprüche anwendbar sind. Wird der Unterhaltsanspruch über längere Zeit nicht geltend gemacht (vorliegend 16 Monate) und wird so der Eindruck bei Unterhaltsverpflichteten erweckt, er müsse mit der Geltendmachung nicht mehr rechnen, so sind die grundsätzliche bestehenden Ansprüche auf Unterhalt wegen Verwirkung nicht durchsetzbar.
Es ist daher zu raten, Unterhaltsansprüche sofort geltend zu machen und ggf. – sollte gerichtliche Hilfe nicht beansprucht werden – diese Aufforderung zum Unterhalt in regelmäßigen Abständen (nicht mehr als 11 Monate) zu wiederholen.